Erst neulich hatte procontra über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main berichtet, das das Vergleichsportal Check24 zum Nachbessern seines Privathaftpflicht-Vergleichs verurteilte. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, der bemängelte, dass die Münchener in ihrem Vergleich nur 38 von 89 möglichen Unternehmen berücksichtigten.
Damit habe Check24 seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen (PHV) nicht auf eine hinreichende Zahl von am Markt angebotenen Versicherern gestützt, wie es im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Paragraph 60 vorgeschrieben ist, urteilten die Frankfurter Richter.
Urteil auch gegen Verivox
Nun liegt ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 22. September, Az: 6 U 82/20) vor, das auch das Vergleichsportal Verivox, genauer die Verivox Versicherungsvergleich GmbH, zu einem Nachbessern seines Privathaftpflichtvergleichs verdonnert.
Auch in diesem Fall war der Verbraucherzentrale Bundesverband der Kläger. Der Vorwurf ist der gleiche wie im Fall gegen Check24. So informiere auch Verivox bei seinem PHV-Vergleich die Kunden nicht ausreichend über die im Vergleich verwendete eingeschränkte Auswahl an Versicherern – statt der 90 möglichen Versicherer fanden sich nur 49 im Test wieder.
Verivox hatte erwidert, dass sie mit ihrem Preisvergleich lediglich einen Beitrag zur Meinungsbildung und Information anbiete. In der Phase des Preisvergleichs falle man nicht unter den maßgeblichen Paragraph 60 VVG, da man sich nicht als Versicherungsmakler betätige. Durch einen reinen Preisvergleich käme kein Versicherungsmaklervertrag zustande.
Diese Darstellung ließ das OLG Karlsruhe jedoch nicht gelten: Ein Versicherungsmakler ist gemäß Paragraph 59 Abs. 3 Satz 1 VVG, „wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein“. Dies sei hier der Fall. Spätestens mit der Bereitstellung des Online-Antrags übernehme Verivox für den durch den Versicherungsvergleich angesprochenen Kunden gewerbsmäßig die Vermittlung eines Versicherungsvertrags.
Keine Aufteilung in Vergleich und Vermittlung
Eine Aufteilung der Tätigkeiten in eine Vergleichsphase, in der das Unternehmen ohne Maklereigenschaft handele, und eine Vermittlungsphase, in der es erst zum Makler werde, sei nicht zulässig, urteilte das Gericht: „Eine solche rechtliche Trennung würde einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich aufteilen. Die Tätigkeit beim Erstellen des Vergleichs kann rechtlich zutreffend nicht ohne das unmittelbar zeitlich nachfolgend unterbreitete Angebot, dieses Angebot nicht zutreffend ohne den unmittelbar vorangegangen Vergleich beurteilt werden.“
Entsprechend müsse Verivox seinen Kunden auch die Konditionen solcher Versicherer mitteilen, die in einem Online-Versicherungsvergleich nicht genannt werden möchten beziehungsweise mit denen ein Abschluss über diesen Versicherungsmakler nicht möglich ist. Zwar regelt Paragraph 60 auch eine Ausnahme, nämlich wenn der Vermittler seinen Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
Diesen Hinweis auf der Seite von Verivox befanden die Richter jedoch als unzureichend. Unter einem am linken Rand der Eingabemaske eingeblendeten Link mit der Bezeichnung „Teilnehmende Gesellschaften“ bekamen die Nutzer eine Aufzählung der am Vergleich teilnehmenden und nicht teilnehmenden Gesellschaften aufgezeigt. Unter einem weiteren Link mit der Bezeichnung „Verbraucher-Information“ wurde zudem mitgeteilt, dass Verivox nicht von allen Versicherern Tarifdaten zur Verfügung stünden und einige Versicherer explizit nicht im Vergleich erscheinen möchten. Hier gelte es für Verivox nachzubessern, so der Urteils-Tenor.
Allerdings ließ das Gericht eine Revision vor den Bundesgerichtshof zu - gut möglich also, dass in dieser Hinsicht noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. "Wir werden die Urteilsbegründung nun sorgfältig prüfen und dann entscheiden, ob wir ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anstrengen. Aus unserer Sicht halten wir die versicherungsrechtliche Vorgabe zur Beratungsgrundlage ein", teilte ein Verivox-Sprecher auf procontra-Nachfrage mit.
Bedeutung für Makler
Auch für klassische Makler haben die vorliegenden sowie weitere in dieselbe Richtung gehenden Urteile eine Bedeutung. So müssen Makler bei ihrer Beratung unter anderem auch Direktversicherer berücksichtigten, erklärte jüngst Rechtsanwalt Jens Reichow im Gespräch mit procontra.