Wohngebäudeversicherung: Wann liegt ein Erdrutsch vor?
Der Besitzer eines Hauses im nördlichen Bayern, gelegen am Rande einer vor rund 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse bemerkte eines Tages Risse, die sich am Haus aber auch an der Terrasse gebildet hatten.
Ein Fall für meine Wohngebäudeversicherung, dachte sich der Hausbesitzer. Eine solche hatte er mit zusätzlichem Elementarschutz bei der R+V abgeschlossen. Dabei berief er sich auf einen Schaden durch Erdrutsch (naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen). Dieser sei durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht worden. Der Mann verwies darauf, dass sich sein Haus innerhalb eines Gefahrenhinweisbereichs für tiefreichende Rutschungen und somit in einem Erdrutschgefährdungsbereich befinde. Den entstandenen Gesamtschaden schätzte der Mann auf insgesamt 100.000 Euro.
Die Versicherung verweigerte jedoch eine Begleichung des Schadens – weder lägen ein Erdrutsch noch ein Erdfall gemäß Versicherungsbedingungen vor. Der Fall landete vor dem Bamberger Landgericht (Az: 41 O 301/20).
Das Urteil
Das Landgericht wies die Klage des Mannes zurück – einen Erdrutsch, so wie er in den Versicherungsbedingungen definiert war, konnte es nicht feststellen. Einen entsprechenden Beweis für seine Behauptungen habe der Mann nicht vorlegen können. So fehle es an Informationen, wie die geltend gemachten Rutschungen des Untergrunds beschaffen sind, ob sie sich ober- oder unterirdisch ereigneten und ob sie naturbedingt oder eine Folge der Hangaufschüttung sind.
Zumal erfüllten die geschilderten Ereignisse keinen Erdrutsch – dies ergebe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits durch den Wortlaut. Das „Rutschen“ setze entsprechend eine gewisse Geschwindigkeit voraus und stelle nicht – wie behauptet – einen allmählichen, länger andauernden und nicht wahrnehmbaren Vorgang dar.
Diese Bedeutung ergebe sich auch, wenn man den Erdrutsch mit anderen versicherten Elementargefahren vergleiche. Sowohl Überschwemmungen, Rückstau, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbrüche seien deutlich wahrnehmbar, die jeweiligen Ereignisse klar zeitlich umgrenzt. Somit werde erkennbar, dass der Begriff des Erdrutsches ein langfristiges, gleichsam schleichendes und nicht konkret wahrnehmbares Ereignis nicht umfasse.
Die Versicherung müsse folglich nicht für den Schaden aufkommen, befand das Landgericht.