Die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin will sicherstellen, dass kapitalbildende Lebensversicherungen einen Nutzen für die Kunden bringen. Um dies zu gewährleisten, hatte die BaFin Ende vergangenen Jahres ein Merkblatt „zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten“ veröffentlicht.
Anlass für das Merkblatt, auf das die Versicherer bis zum 15. Januar reagieren können, sind die aus Sicht der BaFin zu hohen Kosten einiger Anbieter. Sie würden dem Kundennutzen entgegenstehen. Im Rahmen eines neuen „risikoorientierten Aufsichtsansatzes“ hatte die BaFin unter anderem angekündigt, Versicherer im Vergleich zur restlichen Branche genauer unter die Lupe nehmen zu wollen. Auch hohe Effektivkosten und besondere hohe Abschlusskosten gelten für die BaFin als Risikofaktor.
Vorzeitige Vertragsbeendigungen im Blick behalten
Was die BaFin genau beabsichtigt, hat nun Kaj Hanefeld, BaFin-Fachreferent für die Versicherungsaufsicht, im hauseigenen BaFin-Journal näher ausgeführt. Er unterstrich, dass ein Kundennutzen nur dann gegeben sei, wenn die Käufer von kapitalbildenden Lebensversicherungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch einen realen Anlageerfolg erzielen können. Gemeint ist damit eine Rendite nach Kosten, die oberhalb einer begründeten Inflationserwartung liegt. „Je höher die Kosten des Produkts sind, desto schwieriger wird es, eine solche reale Rendite zu erwirtschaften“, führt Hanefeld aus.
Hierbei müssten die Versicherer auch vorzeitige Vertragsbeendigungen im Blick behalten. „Je höher nach den Erwartungen des Lebensversicherungsunternehmens der Anteil der Kunden ist, der seinen Vertrag vorzeitig beendet, desto bedeutsamer ist die Frage, wie sich vorzeitige Vertragsbeendigungen auf den Kundennutzen auswirken.“
Das sei deshalb relevant, da sich die Kosten einer Lebensversicherung nicht gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten. Üblicherweise zahlen die Versicherer bei Vertragsabschluss eine Abschlussprovision.
Zwar schreibt Paragraf 169 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) den Versicherern vor, dass bei einer Kündigung die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten bei der Ermittlung der Rückkaufwerte auf die ersten fünf Vertragsjahre – Minimum – verteilt werden müssen. Auf diese Weise würde der Effekt, dass die Abschluss- und Vertriebskosten in der Regel zu einem frühen Zeitpunkt im Vertragsablauf stattfinden, für den Kunden abgeschwächt. „Die Regelung ist jedoch im Hinblick auf die Vorgaben des Produktfreigabeverfahrens zum Kundennutzen nicht abschließend“, so Hanefeld.
5 Lebensversicherer sollen untersucht werden
Zwar bestehe keine Rechtspflicht, dass der Versicherer bei der Berechnung der Rückkaufswerte über die Vorgaben des VVG hinausgehe. Allerdings sei es aus Sicht der BaFin begrüßenswert, „wenn die Unternehmen und ihre Vertriebspartner Vergütungsmodelle finden, die eine möglichst geringe und gleichförmige Kostenbelastung der Produkte im Zeitverlauf zulassen“, schreibt Hanefeld.
Weitere Details zum risikoorientierten Aufsichtsansatzes liefert die Antwort auf eine kleine Bundestagsanfrage der CDU/CSU-Fraktion, die procontra vorliegt. So sollen nach den Plänen der BaFin mindestens fünf Unternehmen geprüft werden, schreibt Florian Toncar, Staatssekretär im Bundesfinanzministerium. Unter die Lupe genommen werden sollen die Unternehmen, bei denen die Effektivkosten der Hauptverkaufsprodukte branchenweit im obersten Viertel liegen. Welche Anbieter das sind, steht derzeit aber noch nicht fest. „Die Identifizierung der Unternehmen, die für eine nähere Prüfung in Betracht kommen, dauert an“, schreibt Toncar.

