Corona
Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher, die während der Corona-Pandemie an Covid-19 erkrankten, blieben auf den Stornierungskosten ihrer gebuchten Reise oder auf Heilbehandlungskosten im Ausland sitzen. Die Union Reiseversicherung AG hatte eine Erstattung abgelehnt. In deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden "Schäden durch Pandemien" für alle Reiseversicherungen ausgeschlossen. Diese Klausel hat das Oberlandesgericht (OLG) München nun für intransparent und damit unwirksam erklärt. Die Verbraucherzentrale NRW und die Union Reiseversicherung schlossen im laufenden Verfahren einen Vergleich, der den Betroffenen eine nachträgliche Schadensbearbeitung zusichert. Diese bekommen also möglicherweise doch Geld.
Alle, die zum Beispiel eine Reiserücktritts-, Reiseabbruch- oder Auslandsreisekrankenversicherung bei der Union Reiseversicherung abgeschlossen haben und in deren Versicherungsbedingungen „kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Pandemien“ oder eine inhaltlich gleiche Formulierung enthalten ist.
Hat die Versicherung nicht gezahlt und sich auf die Ausschlussklausel berufen, wird der konkrete Fall jetzt neu bewertet. Sie darf die Zahlung nicht mehr wegen des Pandemieausschlusses ablehnen. Dabei geht es um Versicherungsfälle, die im Jahr 2022 oder später eingetreten sind. Ältere Fälle könnten verjährt sein.