Recht: Wenn der Maklerkunde ohne Absprache umdeckt

Mitunter grätschen Kunden des Maklers in die Betreuung, indem sie ohne Absprache Policen umdecken und sich dabei womöglich Deckungslücken einhandeln. Was bedeutet das für die Haftung des Maklers und was ist zu tun?

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07:07 Uhr | 26. Juli | 2021
Wenn der Kunde den Vermittler wechselt, kommt es auf den Maklervertrag an, ob der Kunde überhaupt noch angerufen werden darf. Bild: Pixabay/Julieta Lach Julie

Wenn der Kunde den Vermittler wechselt, kommt es auf den bisherigen Maklervertrag an, ob der Kunde überhaupt noch angerufen werden darf. Bild: Pixabay/Julieta Lach Julie

Im Versicherungsvertrieb wird oft hart um den Kunden gekämpft. Der Gesetzgeber wünscht dazu freien Wettbewerb. Die Grenzen sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesetzt. So darf ein Makler Versicherern kein generelles Kontaktaufnahmeverbot für Kunden aussprechen, die er angeworben hat.

Doch was gilt, wenn nicht der Versicherer Kontakt zum verlorenen Kunden aufnimmt, sondern der Maklerkunde auf eigene Faust Policen kündigt und andere abschließt? Solange der Kunde den Maklervertrag nicht gekündigt hat, bleibt der Makler weiter Sachwalter des Kunden und steht in der Pflicht. Durch die Kündigung einer Police erfährt er von der Kundenaktivität und sollte dann schnellstens den Kunden „auf die Weise kontaktieren, die Ihnen der Kunde seinerzeit bei der Aufnahme des Maklermandats gestattet hat“, empfiehlt der Branchendienst „VVP Versicherungsvermittlung professionell“ in Ausgabe 7/2021.

Wenn der Maklervertrag weiterhin besteht

Besteht der Maklervertrag also fort und hat der Kunde nicht ausdrücklich erklärt, zu den gekündigten Versicherungen nicht mehr kontaktiert werden zu wollen, bleibt es bei den verabredeten Pflichten zur Interessenwahrung, Aufklärung und Beratung. Hat die eigenmächtige Umdeckung für den Kunden eklatante Nachteile, etwa Deckungslücken gegenüber der vom Makler seinerzeit ausgewählten Police, muss der Makler darauf hinweisen.

Lässt sich der Kunde trotz gebotener Aufklärung nicht umstimmen, ist der Makler aus der Verantwortung. „Diesen Vorgang sollten Sie dokumentieren und am besten vom Kunden unterschreiben lassen“, rät VVP. Hat der Kunde nur eine von vielen Sparten umgedeckt, sollte der Makler ihm zur Klarstellung schriftlich mitteilen, dass er den Kunden bezüglich dieser Sparte nicht mehr weiter betreuen wird.

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Wenn der Kunde einen anderen Vermittler wählt

Anders liegt der Fall, wenn sich der Kunde auch für einen anderen Makler als Betreuer entschieden hat: Dann muss der Altmakler dem Kunden seine eventuell nachteilige Wahl nicht ausreden. Nachteilig kann es zum Beispiel sein, wenn der Kunde eine Police auf einem Online-Portal abschließt, ohne zu merken, dass er damit seinen Versicherungsbestand diesem Portal überträgt. Solche Portale agieren zumeist auch als Makler, bieten aber nur selten so überzeugende Betreuung wie „echte“ Makler.

Erleidet der Kunde durch falsche Policen-Wahl einen Nachteil, kann er seinen Alt-Makler dafür nicht haftbar machen. „Die Fürsorgepflicht hat hier ihre Grenzen und endet insbesondere dann, wenn der Kunde das Vertrauensverhältnis zum Ursprungsmakler durch das Wechseln zu einem anderen Makler selbst zerstört, heißt es bei VVP, dessen Ausgaben man kostenlos testen kann. Klar ist: Hat der Kunde den Maklervertrag gekündigt, ist der Alt-Makler nicht mehr Sachwalter des Kunden und darf ihn auch nicht mehr beraten. Der Kunde kann den Maklervertrag jederzeit kündigen.

Kontakt zum Alt-Kunden nicht immer erlaubt

Der Versuch des Maklers, den ehemaligen Kunden zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung zu bewegen, etwa mit einem Telefonat, kann bereits als eine unlautere und damit wettbewerbswidrige Werbemaßnahme angesehen werden, weil sie nicht vom ursprünglichen oder mutmaßlichen Einverständnis des Kunden gedeckt ist, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth bereits im Oktober 2008 (Az.: 3 O 7797/08 und 3 O 7790/08).

Ausweg: Hat der Kunde die Kontaktaufnahme nicht ausdrücklich verwehrt, kann der Makler ihn per Brief fragen, ob er ihn per Telefon oder E-Mail kontaktieren darf. Antwortet der Kunde nicht mehr, ist nur noch der Briefkontakt erlaubt, so VVP. Verwehrt sich der Kunde auch dagegen, besteht Kontaktverbot. Dann sollte der Makler allerdings auch selbst den Maklervertrag kündigen, um endgültig aus der Haftung zu kommen.

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