Entlassungsbericht ist kein Invaliditätsnachweis
Wer Leistungen aus seiner Unfallversicherung beziehen möchte, tut gut daran, sich an die in den Vertragsbedingungen enthaltenen Fristen zu halten. Dies macht nun erneut ein Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (Az: 4 U 266/24) deutlich.
Konkret ging in dem vorliegenden Fall darum, dass eine Versicherungsnehmerin nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ihre Invalidität gegenüber dem Versicherer nachwies. Stattdessen hatte sie dem Versicherer lediglich den Entlassungsbericht des Krankenhauses geschickt und argumentiert, dass der Versicherer seine Anforderungen ihr gegenüber nicht deutlich genug kommuniziert hatte.
Doch mit dieser Argumentation scheiterte sie nicht nur vor dem Leipziger Landgericht, sondern im Anschluss auch vor dem Dresdener Oberlandesgericht.
So besagten die Versicherungsbedingungen eindeutig, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten festgestellt werden müsse. Auf die entsprechende Klausel hatte der Versicherer seine Kundin auch deutlich hingewiesen. So hieß es in einem Schreiben:
„Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn (…) und die Invalidität
- Innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
- Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Versäumen Sie die Frist für die ärztliche Feststellung, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.“
Kundin auf Rechtsfolgen hingewiesen
In weiteren Schreiben wurde die Versicherungsnehmerin auf die entsprechenden Fristen hingewiesen. Auch über die Rechtsfolgen, sollte der erforderte Nachweis ausbleiben, wies der Versicherer mehrfach hin.
Die Frau argumentierte jedoch, sie habe die Versicherung über den OP-Termin informiert und gefragt, ob diese Information ausreichend sei. Darauf habe die Versicherung nicht geantwortet.
Das wertete das Gericht anders. So hatte der Versicherer mit einem Schreiben geantwortet, in dem es hieß, dass der mögliche Invaliditätsanspruch unabhängig von Behandlungsverlauf und Zeitpunkt der Operation zu verfolgen sei. Zudem verwies der Versicherer ausdrücklich auf die Belehrungen der vorherigen Schreiben.
„Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Übersendung des Entlassungsberichts, der keine Angaben zu einer bestehenden Invalidität enthält, genügt“, so das Gericht. Es legte aus diesem Grund der Klägerin nahe, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig zurückzuziehen.