Urteil

OLG Hamburg urteilt gegen Verbraucherzentrale

Im Streit um eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine Ausschlussklausel in Restschuldversicherungen hat das Hamburger Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg gekippt. Die bemängelte Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht. Die Details

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10:03 Uhr | 04. März | 2025
Gebäude des Oberlandesgerichts Hamburg

Das Oberlandesgericht Hamburg hob eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg auf und wertete eine Ausschlussklausel in einer Restschuldversicherung als nicht benachteiligend für den Versicherungsnehmer.

| Quelle: Cathrin Mueller / Staff

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hamburger Oberlandesgericht im Streit um eine Ausschlussklausel in einer Restschuldversicherung der Société Générale (SOGECAP) eine Niederlage erlitten. Nachdem die Verbraucherschützer im August vergangenen Jahres noch siegreich das Hamburger Landgericht verlassen hatten, hob das OLG nun das Urteil seiner Vorinstanz auf und wies die Klage der Verbraucherschützer ab.

Konkret ging es um eine Ausschlussklausel, wonach kein Versicherungsschutz bei psychischen Erkrankungen bestehe. Aus Sicht der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale und auch des Hamburger Landgerichts ist dieser Ausschluss jedoch zu weit gefasst – schließlich umfasse er sowohl behandlungsbedürftige als auch nicht behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen. Folglich könne der Versicherer die Leistung verweigern, selbst wenn die psychische Erkrankung nur die Begleiterscheinung einer anderen Krankheit sei. So könnten der Versicherungsnehmer infolge einer Krebserkrankung beispielsweise eine Depression entwickeln, argumentierten die Verbraucherschützer – der Versicherungsschutz sei dann allerdings ausgeschlossen. Hierin sahen die Verbraucherschützer eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Dieser Auffassung hatte sich zunächst auch das Hamburger Landgericht im vergangenen Jahr angeschlossen. Für die Verbraucherzentrale stellte das Urteil einen wichtigen Sieg dar – schließlich sei der Ausschluss psychischer Erkrankungen in Restschuldversicherungen weit verbreitet.

OLG sieht keine Benachteiligung

Doch nun hat das OLG Hamburg (Az: 9 U 69/24, Urteil vom 4. Februar 2025) die Entscheidung seiner Vorinstanz gekippt: Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer aus Sicht des OLG eben nicht.

Für den in diesen Fällen stets herangezogenen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer sei klar erkennbar, dass die psychische Erkrankung die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein muss. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut: So muss die Arbeitsunfähigkeit durch die psychische Erkrankung verursacht und nicht mitverursacht sein, führte das OLG aus.

Zudem ergebe sich aus dem Zusammenhang der Klauseln, dass eine psychische Erkrankung nur dann zum Leistungsausschluss führen soll, wenn es sich hierbei um die zur Arbeitsunfähigkeit führende Haupterkrankung handelt.

Folglich könne der Versicherungsnehmer erkennen, dass sich der Versicherer nicht auf die besagte Ausschlussklausel berufen könne, wenn eine körperliche Erkrankung, wie beispielsweise die von Klägerseite vorgebrachte Krebserkrankung, mit psychischen Nebenerkrankungen zur Arbeitsunfähigkeit führe. „Denn allein der Umstand, dass auch eine psychische Erkrankung vorliegt, führt nach dem Wortlaut der Klausel nicht zum Leistungsausschluss in Bezug auf anderweitig bestehende körperliche Erkrankungen“, heißt es im Urteil. 

Da die Klausel weder intransparent sei noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige, wies das OLG Hamburg die Klage der Verbraucherzentrale zurück.