Versicherungsvermittler müssen bei der Ausübung ihres Berufs eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen beachten. So ist unter anderem auch bei der Auswahl des Firmennamens Vorsicht geboten. Das zeigt ein aktuelles Urteil vom 28. November 2019, gesprochen vom Düsseldorfer Landgericht (Az.: 37 O 26/19). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (kurz: Wettbewerbszentrale). Ausschlaggebend dafür war die Firmierung eines Versicherungsvertreters. Dieser hatte im offiziellen Namen seiner Agentur auf seinen Klarnamen die Worte „Assekuranz Service GmbH“ folgen lassen.
In dieser Praxis hatte die Wettbewerbszentrale allerdings einen Verstoß gegen den in § 6 Absatz 1 VAG geregelten Bezeichnungsschutz gesehen. Demzufolge sind bestimmte Bezeichnungen aus dem Versicherungsbereich im Firmennamen oder zu Werbezwecken nur den Versicherungsunternehmen und ihren Verbänden vorbehalten. Diese Bezeichnungen sind:
Dieselbe Vorschrift gilt für fremdsprachliche Bezeichnungen dieser Begriffe sowie für eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist. Ausnahme: Vermittler dürfen diese gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind. Dies sah die Wettbewerbszentrale allein durch den Zusatz „Service“ nicht gegeben.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich auch das Landgericht an und verurteilte den Vertreter fortan zur Unterlassung. Laut dem Gericht würden weder die Begriffe „Service“ noch die Firmierung als GmbH ausreichend darüber aufklären, dass es sich bei dem Vermittler nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt. Es sei vielmehr eine Bezeichnung wie etwa „Versicherungsvermittlungs-GmbH zu wählen, die den Unternehmensgegenstand unmissverständlich klarstelle und eine Irreführung ausschließe, so das Landgericht.
Darüber hinaus wurde der Mann auch dazu verurteilt, den werbenden Hinweis auf seiner Internetseite zu unterlassen, dass sein Unternehmen unter der Aufsicht der BaFin stehe. Schließlich würde diese nur die unmittelbare Aufsicht über Versicherungsunternehmen, nicht aber über die Versicherungsvermittler ausüben.