BGH: Gekürzte Überschussbeteiligung trotz Gewinnabführung?

Der Niedrigzins lässt die Überschussbeteiligung von Kunden klassischer Lebensversicherungen schmelzen. Darf ein Versicherer in dieser Situation Gewinn für sein Mutterhaus abzweigen? Der Bundesgerichtshof sah sich diese Praxis der Allianz genauer an.

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08:02 Uhr | 08. Februar | 2021
Wenn Überschüsse für Kunden gesenkt werden, darf dennoch Gewinn an den Mutterkonzern abgeführt werden, sagt der BGH. Bild: BGH/Joe Miletzki

Wenn die Überschüsse für Kunden gesenkt werden müssen, darf trotzdem Gewinn an den Mutterkonzern abgeführt werden, sagt der BGH (Foto). Bild: BGH/Joe Miletzki

Gerade erst hat die Allianz in mehreren kapitalmarktnahen Tarifen den Rechnungszins von 1,75 auf 1,25 Prozent gesenkt und damit die Rentenhöhe zahlreicher Versicherter. Etwa zur selben Zeit dringt ein Streit an die Öffentlichkeit, den die Allianz sicherlich gern unter dem Deckel gehalten hätte. Es geht um Antwort auf eine Grundfrage bei Versicherungskonzernen: Darf ein Versicherer die Überschussbeteiligung von Kunden senken, um einen vorgeschriebenen Sicherungsbedarf zu decken, während er gleichzeitig Gewinne an den Mutterkonzern abführt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit einem Fall der Allianz Lebensversicherung befassen, bei dem die Überschussbeteiligung eines Versicherten fast halbiert wurde. Daraufhin war der Kunde vor Gericht gezogen. Er hatte den Verdacht, dass die Allianz gegen das Ausschüttungsverbot verstoßen hat. Dieses Verbot besagt, dass der Versicherer seinen Überschuss bzw. seine Bewertungsreserven nicht dadurch senken darf, dass er beispielsweise die Dividendenzahlungen an seine Aktionäre erhöht.

Versicherungsnehmer müssen an Überschüssen und Bewertungsreserven des Versicherers beteiligt werden (nach Paragraf 153 VVG). Ausnahme: Im Vertrag ist eine Überschussbeteiligung ausdrücklich ausgeschlossen. Wie sieht es jedoch aus, wenn ein Konzern das Geld zwischen seinen einzelnen Gesellschaften neu verteilt? Auch diese Frage musste der BGH beantworten. Nach Ansicht des Kunden sei die Gewinnabführung ebenfalls ein Verstoß gegen das Ausschüttungsverbot.

Verstoß gegen das Ausschüttungsverbot?

Begründung: Seine Beteiligung an den Bewertungsreserven und Überschüssen wird geschmälert, während die Allianz Leben ihre Gewinne an den Mutterkonzern abführt. Der Ärger des Kunden ist verständlich. Ihm war noch 2010 von der Allianz eine Überschussbeteiligung von mehr als 11.300 Euro für die 1987 geschlossene Police in Aussicht gestellt worden. 2014, mit Ablauf seiner Kapital-Lebensversicherung, wurden ihm aber nur knapp 6.400 Euro Beteiligung an den Bewertungsreserven zuerkannt.

Auf Nachfrage hatte die Allianz erklärt, dass die auszuzahlende Beteiligung durch das seit 2014 geltende Lebensversicherungs-Reformgesetz zulasten der Versicherungsnehmer begrenzt werden müsse. Konkret: Der Versicherer darf bei der Ermittlung seiner Bewertungsreserven Gewinnabführungen an die Konzernmutter einberechnen.

Die Allianz Leben habe entsprechend der darin enthaltenen Vorgaben einen höheren Sicherungsbedarf ermittelt und anteilig Bewertungsreserven einbehalten. Gleichzeitig erzielte der Versicherer zu dem Zeitpunkt Gewinne, die allerdings nicht genutzt wurden, um den Sicherungsbedarf zu decken, sondern gemäß Gewinnabführungsvertrag an die Muttergesellschaft geflossen sind.

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Der Kunde wandte sich zunächst an den Versicherungsombudsmann, der sich jedoch außerstande sah zu prüfen, ob ein Sicherungsbedarf besteht. Die BaFin teilte dem Kunden mit, dass die Ausführungen des Versicherers aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden seien und die Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass die Allianz zu einem falschen Ergebnis gekommen ist.

Der feine Unterschied zwischen Abführung und Ausschüttung

Vor dem Landgericht Stuttgart bekam der Kunde zunächst recht, doch vor dem OLG Stuttgart wurde seine Klage abgewiesen (Az.: 7 U 12/18). In letzter Instanz entschied der BGH mit Urteil vom 20. Januar 2021 im Sinne der Allianz Lebensversicherung. Der Kunde habe zwar Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven und Überschüssen des Versicherers, aber bei der Gewinnabführung an eine Muttergesellschaft handele es sich nicht um einen Bilanzgewinn (Az.: IV ZR 318/19).

Das Unternehmen habe folglich nicht gegen das Ausschüttungsverbot verstoßen, da es sich bei einer Verlagerung von Vermögen innerhalb eines Konzerns nicht um einen Vorgang handelt, der mit der Gewinnausschüttung an Aktionäre gleichzusetzen ist. Während das Kapital bei einer Ausschüttung dem Unternehmen entzogen werde, bleibe der abgeführte Gewinn an den Mutterkonzern für die Tochter weiterhin eingeschränkt verfügbar.

Transparenz nur für Anlageexperten 

Der Versicherer habe den Sicherungsbedarf substantiiert dargelegt, heißt es in der Urteilsbegründung. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien die vorgelegten Zahlen nach eigenen Berechnungen im Schätzverfahren plausibel und nachvollziehbar. Eine weitergehende Beweisaufnahme sei daher nicht erforderlich, so der BGH.

Die errechneten Bewertungsreserven, die zusammen mit der Beteiligung am Überschuss die Überschussbeteiligung bilden, werden laut BGH nicht davon berührt, ob der Lebensversicherer einem Gewinnabführungsvertrag unterliegt oder nicht. Die zu ermittelnden Bewertungsreserven stellten zunächst rein rechnerische Posten dar, deren Höhe sich aus dem Unterschied zwischen Buchwert und Zeitwert von Kapitalanlagen ergibt.

Kunden- und transparenzfeindliches Urteil

Der Tenor des Urteils klingt verbraucherunfreundlich. Damit werden beispielsweise Bemühungen konterkariert, Kosten zugunsten höherer Kundenrendite zu senken. Auch die Entwicklung sogenannter dynamischer Hybridrenten, die gerade im Rentenbezug die Chance auf höhere Auszahlungen eröffnen sollen, steht angesichts solcher Gewinnumschichtungen innerhalb eines Konzerns in schlechterem Licht da.

Das Urteil zeigt einmal mehr: Auch die Auszahlungsphase von Lebensversicherungen muss transparenter werden. Hier ist der Kunde im Zweifel jeden Monat auf den Rentenbezug in voller Höhe zum Leben angewiesen. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zahlten die Lebensversicherer zuletzt jährlich 87,6 Milliarden Euro an ihre Kunden aus. Von Hauptversicherungen entfallen aber nur zehn Prozent auf lebenslange Renten, obwohl über 50 Prozent aller Verträge Rentenpolicen sind.

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