Provisionsrückforderung – wer muss was darlegen und beweisen?
Gerade nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrages kann es zu Streitigkeiten in Bezug auf die Rückforderung von unverdienten Provisionen kommen. Anlass ist meisten die Frage der Nachbearbeitung der notleidend gewordenen Verträge. Hier kommt dem Versicherer nämlich ein Wahlrecht zu. Entweder ergreift er selbst Maßnahmen zur Abwendung der Stornogefahr oder er versendet eine sog. Stornogefahrenmitteilung, welche den Versicherungsvertreter in die Lage versetzt, seinerseits Stornobekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen (zu den Anforderungen im Einzelnen siehe auch den Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren).
Bevor es zur rechtlichen Frage kommt, ob etwaige Nachbearbeitungsmaßnahmen des Versicherers ausreichend gewesen sind oder nicht, ist oftmals die Erfüllung der Darlegungslast des Versicherers in Bezug auf die Höhe der Provisionsrückforderung ein strittiger Punkt. Versicherer vertreten dabei nur allzu gerne die Auffassung, sie würden ihrer Darlegungslast im Prozess durch bloße Vorlage der Provisionsabrechnungen nachkommen. Gerade wenn der Versicherungsvertreter sehr erfolgreich gewesen ist und viele Versicherungen vermittelt hat, kann es zu vielen Bewegungen auf dem Provisionskonto gekommen sein.
Weiterer Baustein in Verteidigungsstrategie
Zwischen all diesen Bewegungen kann man leicht den Überblick verlieren. Abrechnungen wirken dann auch oft unverständlich. Gerade wenn der Versicherungsvertreter detailliert einzelne Stornobuchungen in seiner Abrechnung bestreitet, ist der Versicherer daher verpflichtet in jedem Einzelfall seine Forderung detailliert darzulegen, wie beispielsweise auch das OLG München bereits 2017 entschied (vgl. hierzu auch den Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow OLG München: Darlegung von Provisionsrückforderungen).
Dies kann für Versicherer – gerade bei einer Vielzahl von Stornovorgängen – eine erhebliche Hürde sein. Neben dem Bestreiten der eigentlichen Nachbearbeitungsmaßnahmen ist daher das Bestreiten der behaupteten Forderungshöhe oft ein weiterer Baustein in der rechtlichen Verteidigungsstrategie von beklagten Versicherungsvertretern.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, die sich unter anderem auch auf den Bereich des Handelsvertreterrechts spezialisiert hat.