Obliegenheitsverletzung

17 Sofas verbrannt – Mann streitet mit Hausratversicherung

Ein Hausbrand mit einem ungewöhnlich hohen Schaden sorgte beim Hausratversicherer für Skepsis. Am Ende ging es um die Frage: Ist das Opfer all seinen Obliegenheiten nachgekommen?

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11:08 Uhr | 06. August | 2025
Feuerwehrleute versuchen einen großen Brand zu löschen

Ein Brand in einer Wohnung mit einem ungewöhnlich hohen Schaden hatte für Misstrauen beim zuständigen Hausratversicherer gesorgt.

| Quelle: toxawww

Es ist ein erbitterter Rechtsstreit, den sich ein Hausbesitzer seit einiger Zeit mit seiner Hausratversicherung liefert. Es geht um einen Wohnungsbrand, den Vorwurf der Brandstiftung sowie Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten. Nun sorgte das OLG Hamm mit seinem Urteil (Az: 20 U 193/23) für das nächste Kapitel.

Doch von Anfang an: Ein Mann hatte eine ehemalige Gastwirtschaft gekauft, die er zu seinem neuen Zuhause umbauen wollte. Für diese schloss er auch eine Hausratversicherung ab.

17 Sofas zerstört

Zu Ostern 2019 brach schließlich ein Brand in dem Gebäude aus, wodurch ein hoher Schaden entstand. Nach Angaben des Immobilienbesitzers wurden durch das Feuer unter anderem 17 überwiegend hochwertige Sofas zerstört. Insgesamt belief sich der Schaden laut Auflistung des Versicherungsnehmers auf über 350.000 Euro.

Der Versicherre wurde angesichts dieser Auflistung misstrauisch und verdächtigte den Mann, den Brand selbst gelegt zu haben. Beweise hierfür konnte sie jedoch nicht präsentieren, ein auf Brandbeschleuniger spezialisierter Spürhund schlug nicht an. Dennoch verweigerte die Versicherung die Leistung. Nicht nur, weil sie den Mann der Brandstiftung verdächtigte. Sie warf dem Mann zudem vor, seinen Aufklärungsobliegenheiten nicht nachgekommen zu sein. Der Mann, so der Vorwurf, habe sich geweigert, ihm übergebene umfangreiche Fragebögen auszufüllen. Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung betrachtete sich der Versicherer als leistungsfrei.

Vor dem Landgericht Detmold siegte der Versicherungsnehmer jedoch zunächst. So sah das Gericht die seitens der Versicherung behauptete Brandstiftung nicht als bewiesen an. Auch durch das Nichtausfüllen der Fragebögen sei der Versicherer nicht leistungsfrei. Zwar habe der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht – diese sei aber nicht grenzenlos. Das Gericht befand, dass der Versicherer bereits ausreichend Informationen habe, die Fragebögen zur Bewertung des Schadenfalles folglich nicht zwingend nötig seien.

Ein Standpunkt, den das OLG Hamm jedoch so nicht teilen wollte. Zwar sah auch das Oberlandesgericht den Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung nicht als erwiesen an. Anders bewertete es allerdings den Vorwurf der nicht nachgekommenen Aufklärungsobliegenheit.

„Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können“, führte das Gericht aus. Zulässig seien dabei auch Fragen, die Rückschlüsse auf eine mögliche finanzielle Motivation des Versicherungsnehmers zulassen.

OLG sieht den Versicherer als leistungsfrei

 Folglich bewertete das OLG die in den Fragebögen gestellten Fragen als zweckdienlich. Die hier abgefragten Informationen lagen dem Versicherer auch noch nicht vor. Entsprechend war der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Obliegenheiten dazu verpflichtet, die besagten Fragebögen auszufüllen. Diese Obliegenheit habe er jedoch arglistig verletzt. Der Versicherer sei somit leistungsfrei, so das OLG.

Das letzte Wort in diesem Verfahren ist allerdings noch nicht gesprochen: Das Verfahren ist bereits anhängig vor dem Bundesgerichtshof.