Wenn nichts mehr hilft

Kfz-Versicherung: So entschied die Ombudsfrau 5 knifflige Schadenfälle

In der Kfz-Versicherung kam es 2024 zu deutlich mehr Beschwerden von Verbrauchern über ihre Versicherer. Mehrfach entschied dabei die Ombudsfrau, dass der Versicherer leisten muss.

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16:04 Uhr | 24. April | 2025
Streit zwischen zwei Autofahrern nach Unfall

Immer wieder kommt es nach einem Autounfall nicht nur zu Streit zwischen den Unfallgegnern, sondern auch zwischen Kunden und ihren Kfz-Versicherern. Einen kostenlosen Ausweg bietet dann die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann.

| Quelle: vm

Noch nie seit ihrer Gründung erhielt die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. so viele Verbraucherbeschwerden wie im Jahr 2024. Fast alle richteten sich gegen Versicherungsunternehmen, mit deren Vorgehen im Schadenfall die Kunden nicht zufrieden sind.

In solchen Fällen können die Verbraucher seit dem Jahr 2001 auf die Schlichtungsstelle zukommen. Die Durchführung ist für sie kostenlos. Bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 Euro darf dabei die leitende Ombudsfrau, Dr. Sibylle Kessal-Wulf, eine Entscheidung treffen, die für den Versicherer verbindlich ist. Dies ist möglich, da fast alle Versicherungsunternehmen in Deutschland Mitglied des Vereins sind und somit dieses außergerichtliche Schlichtungsangebot tragen.

Im vergangenen Jahr stieg die Anzahl der zulässigen Beschwerden um 18,6 Prozent auf insgesamt 15.659. Davon betrafen 1.212 die Kfz-Haftpflichtversicherung und 2.342 die Kfz-Kaskoversicherung, die beide einen enormen Anstieg der Fälle verzeichneten (66,7 respektive 39,4 Prozent).

Entsprechend gab es in der Kfz-Sparte für die Ombudsfrau auch mehr Entscheidungen zu treffen. Wie sie fünf knifflige Schadenfälle letztendlich gelöst hat, haben wir in der untenstehenden Bildergalerie zusammengetragen.

Kfz-Versicherung: So entschied die Ombudsfrau 5 knifflige Schadenfälle in 2024

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Vorsätzlicher Eigenschaden oder fürsorglicher Vater?

Ein Kind mitsamt dem Autoschlüssel im Wagen eingeschlossen, unfähig diesen von innen selbst wieder zu öffnen, die schrillende Alarmanlage des Autos und ein Vater, der letztendlich eine Scheibe des Autos einschlug und dabei auch die Fahrzeugtür beschädigte – dies war die Ausgangssituation dieses Schadens, den sein Kaskoversicherer ablehnte, da der Vater den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Ombudsfrau würdigte zwar die Entscheidung des Versicherers, den Schaden abzulehnen, da das Wohl des Kindes nicht zu den über die Kaskoversicherung gedeckten Interessen gehöre. In der juristischen Diskussion würde man dieses Wohl aber nicht zwingend mit sonstigen unversicherten Interessen gleichstellen. Hinzu käme die Fürsorgepflicht der Eltern gegenüber dem kleinen Kind. Dies spräche für eine strafrechtliche und zivilrechtliche Verpflichtung, für die ein Ausschluss aufgrund § 81 VVG nicht gelten solle. Die Ombudsfrau appellierte deshalb an eine erneute „wohlwollende“ Prüfung durch den Kfz-Versicherer, woraufhin dieser den Schaden ersetzte.