Schadenfall der Woche

Sturz aus dem brennenden Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Das klingt filmreif: Explosionen und Feuer im Homeoffice und um sich zu retten, springt ein Angestellter folgenschwer aus dem Fenster. Warum die gesetzliche Unfallversicherung hier nicht leisten muss, liest sich kurios.

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17:10 Uhr | 30. Oktober | 2025
Ein nach hinten austretendes Zebra

Weil der Mann also vorrangig sein Leben und nicht seine Arbeitskraft retten wollte – kann es jemals andersherum sein? – könne man hier keinen Arbeitsunfall anerkennen.

| Quelle: procontra

Bei vielen anerkannten Arbeitsunfällen geht es sicher weniger spektakulär zu: Ein Softwareentwickler hatte in seinem Berliner Homeoffice gearbeitet, als er während einer Telefonkonferenz eine Rauchentwicklung in seiner Wohnung bemerkte. Als er die Tür zum Flur öffnete, um die Ursache zu erforschen, explodierten dort in diesem Moment zwei Akkus seines E-Rollers, schreibt das Rechtsportal LTO, das über den Fall berichtet.

Da sich die explodierten und nun brennenden Akkus neben der Wohnungstür befanden, nutzte er Mann diese lieber nicht für seine Flucht aus der Wohnung. Stattdessen eilte er ins Wohnzimmer, kletterte hinaus auf das Fensterbrett im ersten Stock und ließ sich von dort in den Innenhof fallen. Leider brach er sich dabei beide Füße. Das Ergebnis dieses schrecklichen Arbeitstages wollte der Mann als Arbeitsunfall anerkannt bekommen und dafür Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Doch diese lehnte ab.

Vorrangig Leben statt Arbeitskraft gerettet

Nachdem er mit seiner Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erfolglos blieb, zog er weiter vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Doch auch dieses wollte dem Softwareentwickler trotz aller erlittenen Schocks und Schmerzen dieses Arbeitstages keine Unfallleistungen zuerkennen (Urteil vom 09.10.2025, Az. L 21 U 47/23). Denn der Mann habe mit dem Sprung aus dem Fenster zwar sein eigenes Leben retten wollen, so das Gericht, das dies als privates Motiv einordnet, wenn auch als „überragend wichtiges“. Vor diesem Hintergrund sei es aber „vollkommen nachrangig“, dass er mit der Aktion auch seine Arbeitskraft erhalten wollte, berichtet LTO aus dem Urteil. Weil der Mann also vorrangig sein Leben und nicht seine Arbeitskraft retten wollte – kann es jemals andersherum sein? – könne man hier keinen Arbeitsunfall anerkennen.

Zwar wurde der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Homeoffice in den letzten Jahren ausgeweitet und das Bundessozialgericht erkannte zudem in einem Urteil, dass von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehende Gefahren im Homeoffice versichert sein können, wenn diese der beruflichen Tätigkeit dienend benutzt werden. Eine solche berufliche Nutzung sei aber beim E-Roller und den zugehörigen Akkus, zumindest in den entscheidenden Momenten, nicht erkennbar gewesen, so das Gericht. Der Mann erhielt daher keine Leistungen.