bAV für Geschäftsführer: Wann ist sie sinnvoll – und wer kann sie überhaupt abschließen?

Gutverdienende Geschäftsführer sind eine interessante Zielgruppe für Vermittler von bAV-Verträgen. Stephan Seidenfad, Geschäftsführer der Buddenbrock Concepts GmbH und Berater bei transparent-beraten.de erklärt im Interview, worauf es dabei ankommt.

07:05 Uhr | 06. Mai | 2021
Stephan Seidenfad, Geschäftsführer bei von Buddenbrock Concepts GmbH. Bild: Buddenbrock Concepts GmbH

Stephan Seidenfad, Geschäftsführer bei von Buddenbrock Concepts GmbH. Bild: Buddenbrock Concepts GmbH

procontra: Herr Seidenfad, warum ist die private Altersvorsorge generell für Geschäftsführer so wichtig?Stephan Seidenfad: Geschäftsführer haben häufig ein hohes Einkommen deutlich über der Renten-Beitragsbemessungsgrenze. Damit kann ihre Rentenlücke besonders groß werden. Zudem sind viele Geschäftsführer Gesellschafter-Geschäftsführer, die oftmals von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Ohne private Vorsorge hätten sie also überhaupt keine finanzielle Absicherung fürs Alter.procontra: Inwiefern kann eine betriebliche Altersvorsorge hier sinnvoll sein?Seidenfad: Zum einen ist eine bAV als Sockelversicherung nahezu immer sinnvoll. Für Geschäftsführer bildet sie eine solide Basis der Altersvorsorge. Außerdem ist sie bei korrekter Gestaltung insolvenzsicher und damit vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger geschützt. Und nicht zuletzt kann sie für das Unternehmen und/oder den Geschäftsführer ein spannendes Modell sein, um steuerliche Vorteile zu nutzen. procontra: Aber nicht jeder Geschäftsführer hat Anspruch auf eine bAV…Seidenfad: Hier muss man mit dem Begriff vorsichtig sein. Der klassische Geschäftsführer einer GmbH kommt fast immer für eine bAV infrage – also zum Beispiel auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die die Mehrheit der Stimmrechte halten. Sozialversicherungsrechtlich gelten sie zwar als selbstständig, trotzdem sind sie Angestellte mit Gehaltsanspruch. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit zu einer bAV.

Grundsätzlich müssen aber immer bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Eine davon: Die Firma darf nicht zu jung sein. Eine GmbH muss in der Regel seit mindestens fünf Jahren bestehen, um den Gesellschafter-GF mit einer arbeitgeberfinanzierten bAV zu versorgen. Außerdem muss er seine „Geeignetheit“ bewiesen haben, also mindestens seit drei Jahren Geschäftsführer sein. Auch lassen manche Unternehmensformen eine bAV nicht zu. Dazu zählen alle Gesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind. Oft nennen sich zum Beispiel Inhaber einer GbR Geschäftsführer, obwohl sie es rechtlich gesehen nicht sind. Gesellschafter-GF von Personengesellschaften wie OHG und KG können ebenfalls keine bAV abschließen, weil sie als selbstständige Unternehmer gelten. procontra: Welche Vorsorge bieten sich für Geschäftsführer an, für die ein bAV nicht möglich ist?Seidenfad: Ein Einstieg kann die Basisrente sein, auch wenn sie weniger flexibel ist als die bAV. Ansonsten empfiehlt sich aus unserer Philosophie die einfache Formel: Eine gute Altersvorsorge sollte immer – nicht nur bei Geschäftsführern – aus Investment, Immobilien und bAV bestehen. Wenn letztere nicht möglich ist als Alternative wie gesagt die Basisrente.procontra: Zurück zur bAV – welche Zusatzleistungen sind aus Ihrer Sicht sinnvoll?Seidenfad: Generell trennen wir die betriebliche Altersvorsorge gern von anderen Bausteinen wie einem erweiterten Todesfallschutz, Berufsunfähigkeitsabsicherung oder der Absicherung gegen schwere Krankheiten, also einer Dread-Disease-Versicherung. Wenn man die bAV ergänzen will, dann sicherlich am ehesten mit solchen Elementen. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn es in einem größeren Unternehmen erleichterten Zugang und/oder Rabatte bei BU oder Todesfallschutz gibt.procontra: Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu beachten?Seidenfad: Damit die bAV steuerlich anerkannt wird, stellen die Finanzbehörden bestimmte Bedingungen. Das beginnt bei formalen Anforderungen wie einer klaren, eindeutigen und schriftlich festgehaltenen Versorgungsvereinbarung. Weitere Punkte sind die Finanzierbarkeit des bAV-Vertrages, der das Unternehmen nicht zu hoch belasten darf sowie die sogenannte Erdienbarkeit. Das bedeutet zum Beispiel, dass zwischen der Erteilung der Zusage und dem geplanten Rentenbeginn mindestens zehn Jahre liegen müssen.

Für den Geschäftsführer gilt wie bei jeder bAV: Am Ende zahlt man Steuern – wobei es auch hier durch die richtige Gestaltung des Konzepts schonendere und weniger schonende Modelle gibt. Der Zeitpunkt der Auszahlung und eine intelligente Aufteilung in Rente und Kapitalauszahlung spielen hier beispielsweise eine Rolle.