Ob Hausrat, Privathaftpflicht oder Wohngebäudeversicherung: Immer häufiger trifft man in den Tariflandschaften der Versicherer auf die sogenannte Best-Leistungs-Garantie. Vermittler und Kunden schätzen diesen Leistungsbaustein, weil er das gute Gefühl gibt, immer den bestmöglichen Versicherungsschutz vereinbart zu haben. Doch Gefühle sind gerade bei Finanzangelegenheiten ein schlechter Ratgeber. Was also steckt hinter der Best-Leistungs-Garantie und worauf sollte unbedingt geachtet werden.
Die Best-Leistungs-Garantie kommt erst dann zum Tragen, wenn es eigentlich zu spät ist: nämlich im Schadensfall. Ist der entstandene Schaden nicht oder nicht im gleichen Umfang versichert, kann sich der Kunde auf diese Garantie berufen. Der Schaden wird dann entsprechend reguliert. Soweit die Theorie.
Allerdings sind bei der Best-Leistungs-Garantie (BLG) auch einige Einschränkungen zu beachten. So greift die Garantie nur bei Tarifen deutscher Versicherer. Tarife ausländischer Versicherer sind meistens von der BLG ausgeschlossen. Zudem müssen die Tarife allgemein zugänglich sein. Heißt: Spezielle Deckungskonzepte von Großmaklern oder Pools werden nicht erfasst. Weitere Einschränkungen und Ausschlüsse betreffen gewerbliche Risiken und Allgefahren-Deckungen. Beides wird i.d.R. nicht angeboten. Die BLG greift auch nur bei Leistungen vergleichbarer Tarifstufen. Ist der Kunde also in einem Basis-Tarif mit BLG versichert, kann er sich im Schadenfall nicht auf Leistungen eines Premium-Tarifs berufen. Die gefährlichste Tücke ist allerdings, dass Kunden in der Beweispflicht stehen. Sie sind aufgefordert, dem eigenen Versicherer gegenüber nachzuweisen, dass es einen Versicherer gibt, der den Schaden erstattet hätte. Keine leichte Aufgabe für Versicherungslaien. Ratsam ist also, einen Vermittler an seiner Seite zu wissen, der den nötigen Marktüberblick hat.