OLG-Urteil

Kann wieder arbeiten? Versicherer muss Ende der BU klar begründen

Eine bloße Mitteilung des Wegfalls der Berufsunfähigkeit, wonach der Versicherungsnehmer (VN) „nun eine andere Arbeit ausübt“, genügt laut einem Urteil des OLG Saarbrücken nicht. Der Versicherer muss in der Einstellungsmitteilung schon genauer werden.

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10:08 Uhr | 29. August | 2025
Tobias Strübing

Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte

| Quelle: Kanzlei Wirth Rechtsanwälte

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. 5 U 97/22) erneut klargestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Einstellung ihrer Leistungen nur dann wirksam erklären kann, wenn die neue Tätigkeit des Versicherten als Verweisungsberuf verständlich und nachvollziehbar begründet wird. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Eine bloße Mitteilung, wonach der Versicherungsnehmer (VN) „nun eine andere Arbeit ausübt“, genügt nicht. Der Versicherer muss in der Einstellungsmitteilung vielmehr darlegen, weshalb diese neue Tätigkeit aus seiner Sicht die Anforderungen an eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen erfüllt. Der VN erfährt sonst nicht ausreichend, warum der Versicherer von einem Wegfall der Berufsunfähigkeit ausgeht.

Versicherungsvermittler sollten bei Leistungseinstellungen kritisch bleiben

Das erläutert Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in einer Urteilsbesprechung. „Mit diesem Urteil unterstreicht das OLG Saarbrücken die hohen formalen Anforderungen an Versicherer bei der Einstellung von BU-Leistungen,“ erklärt Fachanwalt Strübing. „Versicherungsnehmer, aber auch Versicherungsvermittler, sollten bei einer Leistungseinstellung kritisch bleiben und Leistungseinstellungen nicht vorschnell akzeptieren.“

Für die Praxis

Für die Praxis bedeutet das Urteil laut Strübing, dass Versicherer eine Verweisungs-/ Einstellungsmitteilung sorgfältig und individuell begründen müssen, wenn sie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente einstellen wollen. Vermittler und VN tun gut daran, die Schreiben von Versicherern kritisch zu überprüfen. "Eine formal unzureichende Einstellungsmitteilung ist unwirksam – der Versicherer bleibt in solchen Fällen leistungspflichtig, bis die Beendigung der Berufsunfähigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar im Sinne von § 174 VVG mitgeteilt wird. Dies bietet wichtigen Schutz für VN und zeigt, dass eine vorschnelle Leistungsablehnung ohne fundierte Begründung keinen Bestand hat", erläutert Strübing.

Long story short

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass Versicherer die Einstellung von BU-Leistungen nur wirksam erklären können, wenn sie die neue Tätigkeit des Versicherten als Verweisungsberuf klar und nachvollziehbar begründen. Eine bloße Mitteilung über eine neue Tätigkeit reicht nicht aus – es muss dargelegt werden, warum diese Tätigkeit den Versicherungsbedingungen entspricht. Für Makler bedeutet das: Schreiben von Versicherern sollten genau geprüft werden, da formale Mängel die Leistungspflicht fortbestehen lassen. Das Urteil stärkt somit die Position der Versicherten und bietet Vermittlern einen wichtigen Aspekt in der Betreuung ihrer Kunden.