Urteil

„Kardinalpflichten“: Wenn die D&O-Versicherung die Zahlung verweigert

Eine D&O-Versicherung greift bei Pflichtverletzungen von Managern - jedoch nicht, wenn diese „Kardinalpflichten“ verletzen. Wann von diesen die Rede ist, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt.

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12:03 Uhr | 24. März | 2025
Schild mit Aufschrift "Wir schließen" hängt in einem Schaufenster

Stellt ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht eine wissentliche Pflichtverletzung dar?

| Quelle: Heiko119

Wenn leitende Angestellte ihre Pflichten verletzen und haftbar gemacht werden für den durch ihre Pflichtverletzung entstandenen Schaden, springt die D&O-Versicherung ein. Allerdings enthalten die Versicherungsverträge in der Regel den Ausschluss der Wissentlichkeit. Das heißt: Begeht der Versicherungsnehmer wissentlich eine Pflichtverletzung, muss die Versicherung nicht zahlen.

Zwar unterliegen Versicherer hierbei einer strengen Beweislast. Diese gilt allerdings nicht, wenn sich die Pflichtverletzung des Geschäftsführers auf eine sogenannte „Kardinalpflicht“ bezieht. Hierunter versteht der Bundesgerichtshof die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten, dessen Kenntnis man bei den Berufsangehörigen voraussetzen kann.

OLG hebt vorheriges Urteil auf

Und um diese Frage ging es jüngst vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 7 U 134/23, Urteil vom 5. März 2025). Konkret ging es um die Frage, ob ein Geschäftsführer bewusst nach Überschuldung seines Unternehmens gegen die Insolvenzantragspflicht und im Anschluss an die Masseerhaltungspflicht verstoßen habe. Obwohl das Unternehmen zigtausende Euro an Rückständen gegenüber dem Finanzamt (Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge, Kirchensteuer, Umsatzsteuer) sowie der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse aufgehäuft hatte, unterließ es der Geschäftsführer, sich fachkundig beraten zu lassen. Zudem veranlasste er nach Beschluss der Insolvenzreife weiter Zahlungen – ein Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht.

Das Landgericht Wiesbaden erkannte in diesen Vorwürfen jedoch keine wissentlichen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers und verurteilte die D&O-Versicherung zur Zahlung. Diese ging allerdings in Berufung und bekam nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Recht.

Nach Auffassung der Frankfurter Richter hatte der Geschäftsführer gegen eine ihm obliegende Kardinalpflicht verstoßen. So gehöre es zu seinen Aufgaben, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens im Blick zu behalten und auch zu prüfen, ob eine Insolvenzreife vorliege. „Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen“, führten die Richter aus. Dies hatte der Geschäftsführer im nun verhandelten Fall aber unterlassen. Das OLG führte weiter aus: „Organmitgliedern, die ,blind in die Krise segeln‘ ist deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorzuwerfen.“

Viele Indizien für wirtschaftliche Schieflage

Indizien für eine wirtschaftliche Schieflage hatte es einige gegeben. So hatte das Finanzamt den Geschäftsführer beispielsweise mehrfach die fortbestehenden Rückstände in fünfstelliger Höhe vorgehalten und deutlich darauf hingewiesen, dass das Unternehmen seine Liquiditätssteuerung verbessern müsse.  Für einen Geschäftsführer, so befand das OLG, gehöre es zum „Elementarwissen“, dass erhebliche wiederkehrende Rückstände auf eine massive wirtschaftliche Krise hindeuten, die einen sofortigen „Kassensturz“ in Form einer Liquiditätsbilanz erforderten. 

Da nach Auffassung des Gerichts die Insolvenz für den Geschäftsführer offensichtlich war, habe er wissentlich gegen seine Pflichten verstoßen – entsprechend muss die D&O-Versicherung für den entstandenen sechsstelligen Schaden nicht aufkommen.

Eine Revision ließ das OLG Frankfurt jedoch zu.