Bausparverträge: OLG Frankfurt bestätigt umstrittene Klauseln
Über die Klauseln in Bausparverträgen gibt es häufig Streit, der erst vor Gericht gelöst werden kann. Verstärkt ging es in den vergangenen Jahren dabei um sogenannte Jahresentgelte, die verschiedene Bausparkassen für anfallende Verwaltungskosten erhoben haben. Vielfach wurden einzelnen Kassen die entsprechenden Klauseln untersagt – so befand der Bundesgerichtshof im Jahr 2022 gegenüber der Bausparkasse BHW, dass jährliche Kontoentgelte unzulässig sind. Andere Bausparkassen argumentierten seitdem, dass das Urteil für sie keine Anwendung findet.
Jährliche Verwaltungsgebühr zulässig
Nun gibt ein Urteil des OLG Frankfurt (Az: 17 U 190/23) einer Kasse – die jedoch unbekannt bleibt, Recht. Im konkreten Fall ging es darum, dass Bausparern eines Riester-Bausparvertrags jährlich ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 15 Euro berechnet wurde. Die Bausparkasse behielt sich zudem das Recht vor, diese Gebühr bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen anzupassen.
Zwar bestätigte das OLG, dass die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, in diesem Fall die Bausparkassen, keine Kosten für Tätigkeiten, zu denen sie verpflichtet seien oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringen, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen dürfen. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise vorsehe.
Da es sich bei dem Riester-Bausparvertrag um einen Altersvorsorgevertrag handele, findet das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz hier Anwendung. Hier sieht Paragraph 2 Abs.1 vor, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen darf.
Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig. Das OLG ließ eine Revision zum BGH zu.
Änderungen ohne explizite Zustimmung?
Auch in einem zweiten Fall (Az: 17 U 188/23) hatte sich das Gericht mit der Klausel eines Bausparvertrages zu befassen. Hierbei ging es um eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und er zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Auch diese Klausel ist nach Auffassung des OLG Frankfurts gültig. Das Gericht sah den Bausparer hier nicht unangemessen benachteiligt. Denn die sogenannte Änderungsfiktion beschränke sich nur auf konkret benannte thematische Punkte. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die hier betroffenen Bereiche fallen nicht unter die Zustimmungspflicht der BaFin, noch werde durch sie in die Kernrechte des Bausparers eingegriffen.
Das zweite Urteil ist nicht anfechtbar.