BGH-Urteil

Immobilienmakler muss 25.000 Euro Provision zurückzahlen

Die Käufer einer Doppelhaushälfte sollten den vollen Maklerlohn bezahlen und dafür einen Rabatt beim Kaufpreis erhalten. Doch der BGH hatte etwas dagegen. Leidtragender ist der Immobilienmakler.

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11:03 Uhr | 06. März | 2025
Doppelhaushälfte

Die Käufer einer Doppelhaushälfte sollten den vollen Maklerlohn bezahlen und dafür einen Rabatt beim Kaufpreis erhalten. Doch der BGH hatte etwas dagegen. Leidtragender ist der Immobilienmakler.

| Quelle: acilo

In Nordrhein-Westfalen wurde eine Doppelhaushälfte verkauft. Die Vermittlung des Geschäfts fand über ein Immobilienmaklerunternehmen statt, das dafür von der Verkäuferin beauftragt wurde. Als Maklerprovision wurden 25.000 Euro vereinbart. So weit, so normal. Doch in diesem Fall einigten sich Verkäuferin und Käufer darauf, den im Exposé zunächst genannten Kaufpreis um 25.000 Euro zu reduzieren und gleichzeitig die Käufer zur alleinigen Zahlung der Maklerprovision zu verpflichten. Dies geschah auch so.

Dennoch landete der Fall anschließend vor dem Bonner Landgericht, weil die Käufer per Klage die 25.000 Euro vom Immobilienmakler zurückforderten. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt (Urteil vom 19.09.2023, Az. 15 O 88/23). Dagegen ging das Maklerunternehmen in Berufung und erreichte vor dem Oberlandesgericht Köln einen Teilerfolg (Urteil vom 27.06.2024, Az. 24 U 132/23). Das OLG entschied, dass der Makler die Hälfte seiner Provision, also 12.500 Euro, an die Käufer zurückzahlen solle. Doch damit waren offenbar beide Parteien nicht zufrieden, so dass der Fall bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

 

Dieser bestätigte in seinem Urteil an diesem Donnerstag (Az. I ZR 138/24) die Entscheidung des Landgerichts. Somit muss der Immobilienmakler die kompletten 25.000 Euro an die Käufer zurückzahlen.

Der BGH begründet seine Entscheidung auf den § 656d BGB, der seit dem Jahr 2020 die hälftige Teilung der Maklerkosten zwischen Käufer und Verkäufer beim Immobilienverkauf festlegt. Dieser ist demnach auch Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer überzuordnen, sofern sich diese auf die Zahlung des Maklerlohns erstrecken. Die Folgen sind weitreichend: „Der Verstoß gegen § 656d BGB führt zur Gesamtnichtigkeit einer entsprechenden Vereinbarung. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt“, schreibt der BGH zu dem Fall. Im Ergebnis muss nun die komplette Maklerprovision zurückgezahlt werden.