DSGVO

Tippgeber-Objekte: Riskanter Kanal für Immobilienmakler

Über private Tippgeber können Immobilienvermittler an lukrative neue Verkaufsobjekte kommen. Doch dabei muss alles korrekt ablaufen. Andernfalls drohen Datenschutz- und Wettbewerbsverstöße.

Author_image
12:07 Uhr | 11. Juli | 2025
Frau flüstert Mann was ins Ohr

Ein heißer Immobilientipp wird immer gern angenommen. Doch wer seinen Tippgebern Anonymität verspricht, begibt sich als Makler auf dünnes Eis.

| Quelle: herstockart

Der Nachbar will sein Haus verkaufen. Warum nicht über einen Immobilienmakler, denkt sich der Mensch von nebenan, der dies zufällig beim Plausch an der Mülltonne oder über den Gartenzaun erfahren hat. Schließlich benötigen Makler immer neue Miet- und Kaufobjekte, die sie anpreisen und vermitteln können. Offenbar stammen zahlreiche Wohnungen und Häuser in den Portfolios der 34c-Vermittler von Tippgebern wie dem aufmerksamen Nachbarn. Darauf weist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) in einem Fachbeitrag hin.

Demnach würden zahlreiche Immobilienvermittler damit werben, dass bei ihnen auch Privatpersonen Provisionszahlungen erhalten könnten, wenn die Hinweise auf Verkaufsobjekte geben können. Die Tippgeber-Provision würde fließen, sobald alle Verträge abgeschlossen sind und die Vermittlercourtage beim Makler eingegangen ist.

 

Entscheidend bei diesen Angeboten ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale, dass diese häufig die Möglichkeit einräumen würden, dass der Tippgeber anonym bleiben kann. „Dabei handelt es sich um sogenannte verdeckte Laienwerbung“, schreiben die Verbraucherschützer. Zwar habe der BGH 2006 entschieden, dass diese nicht per se unzulässig sei. Die Voraussetzung sei jedoch, dass keine rechtlichen Grenzen überschritten würden.

Doch laut der Wettbewerbszentrale ist dies in der beschriebenen Praxis regelmäßig der Fall. Das Problem sei, dass Daten von Immobilieneigentümern ohne deren Einwilligung übermittelt und verarbeitet würden. „Hierzu fehlt es an einer Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Zudem widerspricht die Zusicherung von Anonymität aus unserer Sicht der Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 lit. f DS-GVO, die betroffene Person über die Herkunft der Daten zu informieren“, argumentieren die Verbraucherschützer. Zuletzt hätten sie in mehreren aktuellen Fällen solche Werbung beanstandet. Daraufhin hätten die betroffenen Unternehmen überwiegend entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben.

Neben den DSGVO-Verstößen schwingen bei dieser Art der Tippgeber-Werbung gegebenenfalls auch Wettbewerbsverstöße mit. Denn zum einen könnten dadurch redlich handelnde Unternehmen benachteiligt werden (§ 3a UWG) und zum anderen könnten dadurch Verbraucher zu datenschutzwidrigem Verhalten angestiftet werden (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG).