Behauptete Pflichtverletzungen

Abgelehnt: Wirecard-Anlegerin fordert Schadensersatz von BaFin

Tausende Aktionäre haben durch die Pleite von Wirecard viel Geld verloren. Eine Anlegerin versuchte nun, die BaFin aufgrund derer Maßnahmen haftbar zu machen. Vergeblich.

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11:08 Uhr | 29. August | 2025
Zentrale des Unternehmens Wirecard

Mit ihrer Klage gegen die BaFin scheiterte eine einstige Wirecard-Aktionärin vor Gericht.

| Quelle: FinkAvenue

Die Rolle der Finanzaufsicht BaFin im Rahmen des Wirecard-Skandals wird vielfach als unrühmlich bewertet. Nicht nur dass die Behörde Hinweisen auf Bilanzmanipulationen des Finanzdienstleisters nicht konsequent nachging. Sie ging sogar gegen Wirecard-Kritiker vor, leitete Strafanzeigen gegen Journalisten wegen angeblicher Marktmanipulation ein und verhängte ein Leerverkaufsverbot für Wirecard-Aktien.

Doch leitet sich aus diesen Fehlern ein Schadensersatzanspruch für Wirecard-Anleger her, die nach dem Absturz der Aktien teils Tausende Euros verloren? Darüber würde jungst vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht verhandelt (Az: I-18 U 108/24; Urteil vom 27.8.2025).

Ehemalige Anlegerin klagt

Geklagt hatte eine Anlegerin, die insgesamt 140 Wirecard-Aktien besessen hatte. Nach der Insolvenz des Münchener DAX-Konzerns verkaufte sie diese mit hohem Verlust. Für einen Teil der Aktien, die sie 2019 nachgekauft hatte, forderte sie daraufhin Schadenersatz von der BaFin, da diese ihrer Meinung nach ihre Amtspflichten verletzt hatte. Sie merkte an, dass der Erlass zum Leerverkaufsverbot sowie die Strafanzeige gegen die recherchierenden Financial-Times-Journalisten bei ihr den Eindruck erweckt hatten, dass die Vorwürf gegenüber Wirecard nicht glaubhaft waren und im Zusammenhang mit einer Short-Selling-Attacke stünden. Nur deshalb habe sie 2019 40 Aktien nachgekauft und die folgende negative Presseberichterstattung ignoriert.

Nachdem sie zuvor bereits vor dem Krefelder Landgericht mit ihrer Klage gescheitert war, hatte sie auch mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung konnte das Düsseldorfer Oberlandesgericht nicht erkennen, geschweige denn einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verletzung und dem geltend gemachten Schaden.

So sei die Anordnung eines Leerverkaufsverbots vertretbar gewesen. Schließlich war das damalige DAX-Unternehmen bereits in den Jahren 2008 und 2016 Ziel von Short-Selling-Attacken gewesen. Es konnte somit angenommen werden, dass wegen der mehrfachen negativen Berichterstattung der Financial Times eine weitere Short-Selling-Attacke bevorgestanden habe.

Auch die Strafanzeige gegen die Journalisten bewertete das Gericht nicht als Amtspflichtverletzung, da die BaFin bei entsprechendem Verdacht dazu verpflichtet gewesen sei.

Maßnahmen nicht ursächlich für Schaden

Diese behaupteten Pflichtverletzungen waren aus Sicht der BaFin auch nicht ursächlich für den Schaden, sprich den Einbruch des Aktienkurses gewesen. So hatte die Frau argumentiert, dass wenn die BaFin die kritisierten Maßnahmen unterlassen hätte, die Aktie bereits damals eingebrochen wäre und die Banken die Wirecard-Finanzierung eingestellt hätten. Diese Argumentation bewertete das OLG jedoch als rein spekulativ. Zudem befand das Gericht, dass die BaFin mit dem Leerverkaufsverbot und der Strafanzeige lediglich die damalige Situation beruhigt, nicht aber eine Aussage über die Validität der Vorwürfe getroffen habe.

Der Frau stehe folglich kein Schadenersatz zu. Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig. Zwar wurde eine Revision nicht zugelassen, jedoch kann die Frau noch eine Zulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Long Story short

Das OLG Düsseldorf wies die Klage einer Wirecard-Anlegerin gegen die BaFin ab. Sie hatte der Behörde vorgeworfen, mit dem Leerverkaufsverbot und Strafanzeigen gegen Journalisten irreführende Signale gesetzt zu haben. Das Gericht sah weder eine Amtspflichtverletzung noch einen Zusammenhang zum Kurssturz – Schadenersatz gibt es nicht.