OLG urteilt gegen Versicherer
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz untersagt dem Debeka Lebensversicherungsverein a. G. in einem aktuellen Urteil die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Die Kammer folgt damit im Wesentlichen einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg (Urteil des OLG Koblenz vom 5. Dezember 2024, Az. 2 UKl 1/23).
Die umstrittene Klausel ermöglicht dem Versicherer, bei einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer neben den gängigen Stornokosten eine weitere Stornogebühr von bis zu 15 Prozent abzuziehen, abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarkts.
Aus Sicht der Verbraucherschützer führt dieses Vorgehen zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten. Denn nach Paragraph 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müsse ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Versicherte seien somit bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei einer Kündigung drohenden Abzuges zu informieren und könnten nicht auf variierende und damit unbekannte Zinssätze verwiesen werden.
„Die verwendete Klausel lässt Kundinnen und Kunden im Unklaren darüber, mit welchem Stornoabzug sie bei einer Kündigung rechnen müssen“, sagt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Berechnungen dahinter können die Betroffenen weder nachvollziehen noch sind sie ihnen überhaupt bekannt. Angesichts der Höhe der Abzüge von oft mehreren tausend Euro ist das fatal.“
Die Verbraucherzentrale Hamburg ruft nun alle Debeka-Kunden, die bei der vorzeitigen Beendigung ihrer Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit unklaren oder hohen Abzügen konfrontiert worden seien, dazu auf, ihre Verträge überprüfen zu lassen.
Das Urteil des OLG Koblenz ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Auf procontra-Nachfrage kündigte die Debeka bereits an, nach einer Prüfung der Urteilsbegründung womöglich Revision beim Bundesgerichtshof einlegen zu wollen, da man eine grundsätzlich andere Rechtsauffassung als die Verbraucherzentrale vertrete.
„Dieser sogenannte kapitalmarktabhängige Stornoabzug dient dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen Einzelner im Hinblick auf Veränderungen am Kapitalmarkt und damit dem Schutz aller Versicherten, die ihre Verträge bis zum Vertragsende aufrechterhalten“, erläutert Debeka-Sprecherin Lena Leonhard.
Und weiter: „Unsere Mitglieder erhalten bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle Unterlagen ausgehändigt, in denen wir den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug hinreichend transparent darstellen. Die Höhe des Stornoabzugs leitet sich aus den Bedingungen ab.“ Zusätzlich könne er aber auch erfragt oder auf der Internetseite abgerufen werden.