So wird die Erstinformation richtig platziert
Trotz aller Regularien ist jeder Versicherungsvermittler ein Stück weit individuell. Das zeigt sich für die Verbraucher bereits an den Internetauftritten. Manch einer begrüßt potenzielle Neukunden mit der Aufforderung, ein PDF herunterzuladen, noch bevor man sich die Makler-Website überhaupt anschauen kann. Manch anderer ist gnädiger. Er gibt sich damit zufrieden, dass der Kunde per Häkchen bestätigt, die Erstinformation gelesen zu haben und schon öffnet sich das Tor zu allgemeinen Informationen über Hausrat, Haftpflicht und Co. Wieder andere lassen die Besucher ihrer Internetseiten direkt dorthin, wo diese dann zwischen Informationen über Tier-OP-Policen und liebevoll gestalteten „Über uns“-Rubriken auf den Reiter „Erstinformation“ stoßen. Dazu kommen noch weitere Abwandlungen, die insgesamt einem Wildwuchs gleichen. Doch wie geht es eigentlich richtig und vor allem rechtssicher?
Diese Frage ist, wie sich noch zeigen wird, nicht einfach allgemeingültig zu beantworten. Wichtig zu wissen ist aber, dass § 15 VersVermV vorschreibt, dass der Vermittler seinem Kunden die Erstinformation „beim ersten Geschäftskontakt“ übergeben muss. Dies muss „klar und verständlich in Textform“ geschehen, präzisiert ein BVK-Sprecher auf procontra-Nachfrage. Im Internetvertrieb könne dies per E-Mail erfolgen oder auch per obligatorischem Download. Spätestens seit den Gerichtsverfahren gegen Check24 ist man beim Bonner Vermittlerverband für Online-Erstinformationen sensibilisiert. Allerdings haben die damaligen Urteile des Münchener Land- und Oberlandesgerichts offenbar auch dazu beigetragen, dass relativ schnell viele verschiedene Varianten an Erstinformationen auf den Vermittler-Websites aufgetaucht sind.
Wann ist der „erste Geschäftskontakt“?
Um die eigene Internetpräsenz diesbezüglich möglichst rechtssicher zu gestalten, kommt es vor allem darauf an, den Zeitpunkt des „ersten Geschäftskontakts“ genau zu definieren. Doch laut Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, ist dies schwierig: „Wann denn nun in der Vertriebswelt der ‚erste Geschäftskontakt‘ gegeben ist, ist nicht nur streitbar, sondern auch vom Einzelfall abhängig.“ Denn beispielsweise die Gerichtsurteile gegen Check24 würden ja eben keine klassische Internetseite eines Maklerbetriebs tangieren, sondern die eines großen „Vergleichers“, bei dem man mittels eines Vergleichsrechners bereits einen Versicherungsantrag ausfüllen und/oder bereits eine Versicherung abschließen kann, so Jöhnke gegenüber procontra.
Der Fachanwalt glaubt, dass der „erste Geschäftskontakt“ häufig gar nicht auf der Webseite des Vermittlers stattfindet, sondern erst im persönlichen Gespräch mit dem Kunden – ganz gleich ob digital oder in Präsenz. Spätestens dann müsse der Vermittler dem Kunden die Erstinformation übergeben. „Folglich müssten die gesetzlichen Pflichtinformationen nach unserer Auffassung nicht mal zwingend auf der Webseite platziert werden“, erläutert Jöhnke.
Dennoch rät der Jurist dazu, die Erstinformation auf der Website zu platzieren. Dies hat den Grund, dass sich heute viele Nutzer auf den Webseiten der Vermittler vorinformieren und die Vermittler dort wiederum bereits aktiv viele Informationen rund um Versicherungen anbieten, zum Beispiel in Form von Blogs. Kritiker könnten argumentieren, dass der Nutzer die Webseite des Vermittlers mit einem konkreten Geschäftsinteresse aufsucht, um direkt Kontakt zu dem Vermittler zu erhalten. „Damit hierüber kein Rechtsstreit entsteht, ist die Platzierung äußerst sinnvoll“, sagt Jöhnke. Und spätestens dann, wenn Vermittler über ihre Internetseiten die Möglichkeit anbieten, Versicherungen direkt abzuschließen, sollte die Erstinformation zur Verfügung stehen.
Bevorzugt per Zwangsdownload
Doch in welcher Form sollte diese letztendlich dargereicht und wo platziert werden, um auf der rechtssicheren Seite zu sein? Die vorangegangenen Erläuterungen legen in jedem Fall nahe, dass die Präsenz der Erstinformation bis hin zum Zwang ihres Downloads zunehmen sollte, je mehr Informationen bis hin zur direkten Abschlussmöglichkeit ein Vermittler auf seiner Internetseite platziert. Laut Jöhnke sollte die Erstinformation „bestenfalls auch als PDF zum Download“ angeboten werden. Wenn sich Vermittler für eine einfachere Variante entscheiden, sollten sie darauf achten, dass sie „nicht auf irgendwelchen Unterseiten der Webseite zur Verfügung gestellt werden, sondern eher für den Nutzer präsent, so dass dieser mit maximal ‚zwei Klicks‘ bei diesen Informationen landet.“
Auch der BVK rät Vermittlern zu einer möglichst deutlichen Anwendung: „Kaum Bedenken bestehen im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der Informationsspeicherung, wenn der Versicherungsnehmer durch eine geschickte Programmierung gezwungen wird, vor Abgabe seines Angebotes oder vor Vertragsschluss die Informationen auszudrucken oder zumindest auf seinem Rechner zu speichern.“ Komme es dennoch zum Streitfall, müsse der Vermittler aber beweisen können, dass der Zwangsdownload bis zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten auch wirklich funktioniert hat.