Schadenfall der Woche
Kein Satz heißer Ohren, dafür ein paar heiße Füße waren das Ergebnis eines Saunabesuchs – ein Wellness-Termin, der im Anschluss nicht nur medizinische, sondern auch juristische Betreuung nach sich zog.
Doch von Anfang an: Ein Mann hatte im Fränkischen Mitte August 2022 eine Therme besucht, die auch eine Panorama-Sauna beinhaltet. Beim Verlassen der Sauna, die mit 90 Grad betrieben wird, hielt der Mann noch ein kurzes Schwätzchen – nach eigener Angabe nicht länger als zwei Minuten – mit einem Bekannten, wobei er seitlich des Saunaofens auf ausgelegten Kunststoffmatten stand. Kurz danach stellte er starke Schmerzen an den Füßen fest. In der Notaufnahme, die der Mann daraufhin aufsuchte, wurden Verbrennungen des ersten und zweiten Grades festgestellt.
Der Saunagänger verlangte daraufhin Schadenersatz vom Saunabetreiber. Die ausgelegten Matten, die der Rutschgefahr vorbeugen sollten, seien gänzlich ungeeignet, die Fußbodenhitze zu hemmen. Da er als Folge seiner Verbrennung mehrere Monate sowohl zur Wundkontrolle als auch zur Schmerzenstherapie musste, hielt er ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro für angemessen.
Das Landgericht Coburg (Az: 52 O 439/23) sah aber, wie Legal Times Online berichtete, keinen Anspruch auf Schadenersatz. Einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers konnte das Gericht nicht feststellen.
Die ausgelegten Kunststoffmatten dienten lediglich zur Rutschhemmung, nicht aber zum Hitzeschutz. Dass der Boden in der Sauna heiß werde, dürfte indes niemanden überraschen – im vorliegenden Fall hatte der Boden eine Temperatur in Höhe von 50 bis 60 Grad Celsius.
Der Mann hätte auch durchaus erkennen können, dass es gefährlich sei, längere Zeit auf den heißen Matten zu stehen. Das längere Verweilen auf dem Saunaboden wertete das Gericht zudem als untypisches Verhalten. Es sei somit keine naheliegende Gefahr, auf die der Saunabetreiber mit entsprechenden Vorkehrungen reagieren müsse.