Schadenfall der Woche
Im Normalfall wird die Rente monatlich überwiesen. Wer das Geld bar ausgezahlt haben möchte, muss einen gültigen Personalausweis vorlegen. Als deutscher Staatsbürger ist das kein Problem. Wer allerdings bei der Ausstellung des Ausweises bei der Meldebehörde darauf pocht, dass als Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ eingetragen wird, bekommt das Dokument nicht und kann auch kein Konto eröffnen, auf das die monatliche Zahlung überwiesen werden könnte. Kurzum: kein Ausweis, kein Girokonto, aber auch keine Barauszahlung.
Wer sich nun wiederum fragt, in welchem Klamauk-Kino dieser absurde Streifen läuft, dem sei gesagt: Genau dieser Fall wurde vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 15. November verhandelt.
Demnach war ein 65-Jährige aus dem Landkreis Dahme-Spreewald der Auffassung, er sei Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“ und kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. „Reichsbürger“ lehnen Deutschland als rechtmäßigen Staat ab und stelle sich eigene Pässe aus. Entsprechend achten sie weder staatliche Behörden noch deren Regelungen.
Allerdings blieben die Mühen des Rentners, bei einer Sparkasse ein Girokonto zu eröffnen, erfolglos. Das von ihm vorgelegte Schriftstück mit der Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“, das er von einer „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ erhalten habe, akzeptierte das Geldhaus nicht. Auch verweigerte ihm die zuständige Meldebehörde ein Ausweisdokument, in dem als Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ vermerkt ist.
Die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post lehnte die voraussetzungslose Barauszahlung ab, wogegen der vermeintliche Freistaat-Preußen-Bürger gerichtlichen Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Cottbus beantragte.
Das lehnte seine Forderung ab (L 22 R 571/23 B ER) und wies die Beschwerde des Rentners zurück. Die Begründung: Für das Anliegen fehlt die Rechtsgrundlage. Schließlich müsse die Identität des Zahlungsempfängers geprüft werden, weil Rentenleistungen personengebunden sind. „Eilbedürftig“ sei der Fall ebenfalls nicht, weil der Kläger selbst dafür sorgen kann, einen gültigen Personalausweis für die Zahlungen vorzulegen.