Umsetzung von EU-Regelung

BFSG kommt: Was Versicherungsmakler jetzt für ihre Websites tun müssen

Ab dem 28. Juni 2025 müssen auch größere Vermittler ihre Websites nach den neuen Vorgaben des Barrierefreiheitstärkungsgesetzes (BFSG) anpassen. Doch wer ist überhaupt betroffen? Und was bedeutet das konkret für die digitale Gestaltung der Firmen-Homepage?

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11:02 Uhr | 03. Februar | 2025
BVK-Präsident Michael H. Heinz

Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

| Quelle: BKV

Am 28. Juni tritt das Barrrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG setzt den European Accessibility Act von 2019 als Bundesgesetz um und soll die EU-Vorgaben in deutsches Recht überführen. Laut Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), steht damit ein bedeutender Wandel in der Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen bevor. Es soll die Inklusion von behinderten Menschen und die Gleichberechtigung im digitalen Raum, aber auch bei physischen Produkten wie beispielsweise Selbstbedienungsterminals, Smart-TVs und Smartphones fördern. Das betrifft also den B2C-Bereich.

Wen betrifft die Neuregelung?

Das BFSG trifft vor allem Vermittler, die zehn oder mehr Mitarbeiter beschäftigen und eine Jahresbilanzsumme von mehr als zwei Millionen Euro haben. „Insofern rechnen wir damit, dass das Gros der Vermittler von dem BFSG nicht betroffen ist“, erläutert Heinz auf Nachfrage von procontra. Doch diejenigen, die die beiden genannten Kriterien erfüllen, müssen ihre Websites barrierefrei gestalten. In der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist geregelt, wie Websites funktionieren müssen, um als barrierefrei zu gelten.

Was muss geändert werden?

Was sich auf der Website ändern muss, lässt sich laut Heinz pauschal schwierig  beantworten, weil der Umfang von dem Angebot der jeweiligen Website abhängt, also z. B. ob Formulare zum Runterladen, Videoerklärungen, Vergleichsrechner etc. implementiert sind. „Aber generell kann man sagen, dass die Inhalte auf der Website so gestaltet sein müssen, dass sie gut wahrnehmbar sein müssen“, sagt Heinz. Auch die Bedienbarkeit spiele eine wesentliche Rolle: Die Website muss einfach zu navigieren und zu bedienen sein und die Inhalte und Navigation müssen leicht verständlich sein. Außerdem muss die Website mit verschiedenen Geräten (Tablets, Smartphones, Laptops, Desktop-PCs etc.) und Hilfsmitteln nutzbar sein. 

Wie hoch fallen die Investitionen aus?

Auch diese Frage lässt sich laut Heinz nicht pauschal beantworten, weil die Gestaltung und der Umfang von Websites doch recht unterschiedlich sind. „Die Erfüllung des Gesetzes wird nach unserem Dafürhalten nur große Vermittlerunternehmen betreffen. Allgemein lässt sich jedoch sagen, je komplexer, verschachtelter und inhaltsreicher eine Website ist, desto größer ist der Aufwand für eine Barrierefreiheit“, erläutert Heinz.

Es mache einen großen Unterschied, wenn ein Vermittlerbetrieb eine schlanke Website mit ein paar Navigationspunkten und Unterseiten betreibt oder ob viele Unterseiten, Auswahlformulare und audiovisuelle Medien oder sogar ein interner Kunden-Login eingebunden sind. Wenn dies der Fall sei, sollte man frühzeitig mit dem Umbau zur Barrierefreiheit beginnen, da die Programmierarbeiten je nach benutztem Content Management System recht umfangreich ausfallen können.

Was passiert, wenn das Gesetz nicht eingehalten wird?

Wenn die genannten Betroffenen bis zum 28.6.2025 ihre Websites nicht barrierefrei programmieren, drohen Bußgelder zwischen 10.000 bis 100.000 Euro beziehungsweise Untersagungen der Bereitstellung des Dienstleistungsangebots.