Riesen-Sauerei nach Öllieferung – wer haftet?
Auch wenn ihre Zahlen zurückgehen: Noch immer sind in Deutschland über vier Millionen Ölheizungen in Betrieb. Damit diese ihren Dienst erledigen können, müssen ihre Besitzer regelmäßig Heizöl nachbestellen. Doch wer haftet, wenn es beim Befüllen der eigenen Öltanks zu Schwierigkeiten kommt? Über einen solchen Fall hatte jüngst das Oberlandesgericht Celle (Az: 14 U 56/23, Urteil vom 15. November 2023) zu entscheiden.
Was war passiert?
Ein Mann hatte bei einem Heizölunternehmen insgesamt 6.000 Liter Heizöl bestellt. Was weder er noch der Lieferant wussten: Die Füllstandanzeige seiner Öltanks war defekt – sie zeigte also nicht den korrekten Füllstand der Tanks an. Man kann sich denken, was passierte: Beim Befüllen der Tanks trat eine erhebliche Menge Öl sowohl inner- als auch außerhalb des Gebäudes aus.
Nun stellte sich natürlich die Frage nach der Schuld. Der Hausbesitzer sah diese beim Heizöllieferanten. Dieser hätte sich zu Beginn des Einfüllvorgangs von dem einwandfreien Funktionieren der Tankanlage überzeugen müssen und hätte den Tankvorgang nicht unbeaufsichtigt weiterlaufen lassen dürfen. Der Lieferant hatte sich während des Befüllens im Haus aufgehalten und erst beim Herausgehen bemerkt, dass das Öl überlaufe.
Gericht verneint Haftung
Nachdem das Landgericht Hannover keine Verfehlung des Lieferanten hatte feststellen können, landete der Fall vor dem OLG Celle. Doch auch dieses konnte keine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Lieferanten erkennen. Dieser sei nicht verpflichtet, eine technische Überprüfung der Tankanlage durchzuführen, sondern könne es bei einer Sichtkontrolle belassen. „Erst ein visueller Mangel verpflichtet den Befüller zu weiteren intensiveren Prüfungen oder zu einer vorsichtigen Befüllung“, so das Gericht.
Auch eine dauerhafte Anwesenheit am Tankfahrzeug könne vom Lieferanten nicht verlangt werden. Schließlich müsse dieser sowohl den Tank als auch sein Tankfahrzeug im Blick behalten – dies ist physisch nur möglich, wenn er sich von seinem Tankfahrzeug zum Tank begibt. Dass der Lieferant anderweitig abgelenkt war, hatte der Hausbesitzer nicht behauptet.
Keine Gefährdungshaftung
Bleibt die für Kfz und somit auch den Tanklaster geltende Gefährdungshaftung. Doch auch diese greife hier nicht, befand das Gericht. „Es haben sich nicht die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt, sondern ein gegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs eigenständiger Gefahrenkreis. Konkret hat sich keine dem Entladevorgang von Öl immanente Gefahr realisiert, sondern die Gefahr, die von dem Tank des Bestellers ausging.“
Der Tankwagenfahrer bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung müssen folglich nicht für den entstandenen Schaden zahlen. Eine Revision ließ das OLG Celle nicht zu.