"Vorsorge Plus"

Urteil gegen intransparente Kostenklauseln bei Riester Banksparplan

In einem Urteil des Landgerichts Hechingen gegen eine Sparkasse geht es erneut um Kostenklauseln in einem Riester-Vertrag. Es dürfen keine Kosten für die Verrentung verlangt werden, außer sie sind explizit genannt.

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11:10 Uhr | 23. Oktober | 2024
Eine Hand will einen Vertrag unterschreiben und die andere weist auf etwas in dem Vertrag hin.

Wage formulierte Kostenklauseln in Riesterverträgen hatten Gerichte schon vor diesem aktuellen Fall beschäftigt.

| Quelle: Cecilie_Arcurs

Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch wurde nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dazu verurteilt (Az 5 O 11/24 KfH; nicht rechtskräftig), es zu unterlassen ihren Kunden, die einen als „Vorsorge Plus“ bezeichneten Riester Banksparplan abgeschlossen haben, ein Verrentungsangebot zu unterbreiten, das Kosten enthält, die vertraglich nicht vereinbart waren.

BGH hatte bereits in einem anderen Fall entschieden

Wage formulierte Kostenklauseln in Riesterverträgen hatten Gerichte schon vor diesem aktuellen Fall beschäftigt. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 21.11.2023 bereits entschieden (Az. XI ZR 290/22), dass die Kostenklausel im Vorsorge-Plus-Vertrag wegen Intransparenz rechtswidrig ist.

Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte in den Sonderbedingungen für den "S VorsorgePlus Altersvorsorgeplan" eine Formulierung verwendet, die von der Verbraucherzentrale als unzulässige Klausel angegriffen wurde: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“  Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Formulierung nicht nur um einen tatsächlichen Hinweis handelte, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der der Vertragsinhalt geregelt werden sollte. Nach Ansicht der Richter eröffne die Verwendung des Wortes „ggfs“ die Möglichkeit, Kosten zu einem späteren Zeitpunkt abzurechnen und sich für eine Berechnung auf die genannte Klausel zu berufen. Für den Verbraucher sei bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar, ob und welche Kosten im Falle der Vereinbarung einer Leibrente anfallen. Der Vertragspartner müsse aber bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“.

Aktueller Fall

Auf dieses Urteil stützt sich die Verbraucherzentrale auch in dem aktuellen Fall. Hier erhielt ein Verbraucher, der bei der Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch einen „Vorsorge Plus“-Vertrag abgeschlossen hatte, nach Ablauf der Ansparphase ein Schreiben seiner Sparkasse. Darin wurde ihm angeboten, das angesparte Guthaben in Höhe von rund 30.000 Euro entweder in Form einer lebenslangen Leibrente (Sofortrente) durch die Provinzial NordWest Lebensversicherung AG oder in Form eines Auszahlplans bis zum 85. Lebensjahr mit einer Verzinsung von 0,01 Prozent und einer anschließenden aufgeschobenen Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr auszahlen zu lassen. Bei der Variante Sofortrente müsste der Verbraucher „einkalkulierte Kosten“ in Höhe von einmalig 5 Prozent des Einmalbetrages (ca. 1.500 Euro) plus 18 Euro sowie jährlich 1,5 Prozent der ausgezahlten Leistung zahlen.

Bei der Variante Auszahlplan mit anschließender Rentenversicherung ab 85 sollte dem Guthaben eine Versicherungsprämie für die Rente ab 85 in Höhe von einem Drittel des Guthabens belastet werden. Der Verbraucher wehrte sich mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22) gegen die Kosten und forderte die Sparkasse auf, ihm ein kostenfreies Angebot zu unterbreiten. Die Sparkasse teilte ihm daraufhin mit, dass sie sich nicht auf die vom BGH beanstandete Klausel berufen habe, sondern dass eine „separate Vereinbarung“ geschlossen werde. Einer solchen Kosten auslösenden Vereinbarung wollte der Verbraucher jedoch nicht zustimmen.

Unterlassungsklage geht wahrscheinlich wieder bis zum BGH

Mit der Unterlassungsklage will die Verbraucherzentrale erreichen, dass der Sparkasse untersagt wird, kostenpflichtige Verrentungsangebote zu unterbreiten, wenn nicht zuvor im Altersvorsorgevertrag diese Kosten vereinbart worden waren. Das Landgericht Hechingen ist der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. im Ergebnis gefolgt und hat die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch antragsgemäß zur Unterlassung und Auskunft über den Umfang der rechtswidrigen Geschäftspraxis verurteilt. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist damit zu rechnen, dass der Rechtsstreit bis zum BGH fortgesetzt wird.

In einem vergleichbaren Fall klagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Schwaben-Bodensee (vormals Sparkasse Günzburg-Krumbach) vor dem LG Memmingen (Az 1 HK O 1107/24).