Hoffnung für Versicherungsnehmer: Wackelt die Schwamm-Klausel?
Der Hausschwamm ist für Hausbesitzer ein echtes Ärgernis: Der Pilz kann das Gebälk eines Hauses innerhalb weniger Jahre zersetzen und ist oft nur mittels großflächiger Renovierungsarbeiten in den Griff zu bekommen.
Hilfe durch die Wohngebäudeversicherung können Betroffene nicht erwarten – denn diese schließt Schwammschäden in der Regel aus. Gegen diesen Ausschluss hatte sich zuletzt eine Hausbesitzerin aus Nordrhein-Westfalen gewehrt. Ihre Argumentation: Da ein Schwammbefall praktisch zwangsläufige Folge eines Leitungswasserschadens sei – zumindest bei Häusern, die im sogenannten Holzrahmenbau errichtet worden sind -, würden Versicherungsnehmer durch den Ausschluss unangemessen benachteiligt.
Schwamm typische Folge von Leitungswasserschäden?
Vor dem OLG Köln (Az: 9 U 19/23, Beschluss vom 11. September 2023) hatte die Frau eine Niederlage erlitten. Doch nun gibt es dank eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (Az: IV ZR 212/23, Beschluss vom 13. November 2024), auf den der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis hinweist, neue Hoffnung.
Der BGH bemängelte, dass das OLG Köln das Recht der Versicherungsnehmerin auf rechtliches Gehör (Art. 103, Abs. 1 Grundgesetz) verletzt habe. So hatte das Kölner Gericht, die Frage, ob Schwammschäden eine regelmäßige bzw. zwangsläufige Folge von Leitungswasserschäden seien, schlicht verneint, anstatt zuvor einen Sachverständigen zu dieser Frage anzuhören. Ohne eigene Sachkunde habe das Gericht die Typizität von Schwammschäden jedoch nicht einfach verneinen dürfen, befand der BGH und verwies den Fall zurück ans Kölner Oberlandesgericht.
Bemerkenswert hierbei ist die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof sich bereits 2012 mit der Frage, ob die Schwammschadenklausel eine unangemessene Benachteiligung für die Versicherungsnehmer darstelle, befasst hatte. Die Antwort damals: Eine Benachteiligung liege nicht vor.
Sachverständigengutachten gefordert
„In dem früheren Verfahren habe der klägerische Vortrag keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass Schwammschäden typische Folge eines Leitungswasseraustritts seien“, blickt Rechtsanwalt Michaelis in seinem aktuellen Newsletter zurück. Im aktuellen Verfahren behaupte die Versicherungsnehmerin aber genau das – entsprechend müsse diese Korrelation nun auch überprüft werden.
Das OLG Köln muss nun also per Einholung eines Sachverständigengutachtens prüfen, ob Schwammschäden eine typische Folge von Leitungswasseraustritten sind. Ist dies der Fall, stellt die Schwammklausel eine unangemessene Benachteiligung für den Versicherungsnehmer dar und wäre ungültig.
Makler müssen Kunden informieren
Michaelis weist zudem auf einen weiteren Punkt hin, der eine große Bedeutung für Makler hat. Denn laut BGH lag womöglich ein Beratungsverstoß seitens des Versicherers vor, da dieser von der Holzbauweise des Hauses wusste und dennoch einen Vertrag mit generellem Schwammausschluss abschloss.
Makler sollten darum insbesondere bei Häusern, die in Holzständerbauweise errichtet wurden, ihre Kunden auf den Schwammschadenausschluss hinweisen und dies entsprechend im Beratungsprotokoll auch festhalten.
Die Vermittlung eines Vertrages mit dem Einschluss von Schwammschäden dürfte indes schwieriger ausfallen. Zumindest Michaelis sind keine Deckungskonzepte bekannt, die Schwammschäden miteinschließen. Zwar gebe es Sonderkonzepte, bei denen der Schwammschaden mit einem Sublimit versichert werden kann. „Dies würde aber im Regelfall nicht ausreichen und ist für den normalen Makler keine Hilfestellung“, so Michaelis. Entsprechend bleibe diesen nur übrig, ihre Kunden entsprechend zu informieren und dies sorgfältig zu dokumentieren.