2022: Die wichtigsten finanziellen Änderungen

Das neue Jahr beginnt mit einigen monetären Veränderungen, die Makler auf dem Schirm haben sollten. Ein kurzer Überblick mit Kundenbezug und Beratungsansätzen 2022.

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08:12 Uhr | 22. Dezember | 2021
Das neue Jahr startet nicht nur mit Kontaktbeschränkungen, sondern auch mit finanziellen Lasten. Manches lässt sich zumindest in eine höhere Altersvorsorge ummünzen. Bild: Pixabay/Tumiso

Das neue Jahr startet nicht nur mit Kontaktbeschränkungen, sondern auch mit finanziellen Lasten. Manches lässt sich zumindest in eine höhere Altersvorsorge ummünzen. Bild: Pixabay/Tumiso

Zum 1. Januar ändern sich wie gewöhnlich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), erinnert der Finanzvertrieb MLP. Gemeint ist der maximale Bruttolohnbetrag, bis zu dem in die Sozialversicherung eingezahlt werden muss. In der gesetzlichen Rentenversicherung West – maßgeblich auch für Einzahlungen in die Betriebsrente - ist die BBG laut Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung erstmals wegen der leicht sinkenden Bruttolöhne im letzten Jahr um 50 Euro auf 7.050 Euro pro Monat gesunken (84.600 Euro im Jahr). Im Osten steigt die BBG dagegen um 50 Euro auf 6.750 Euro (81.000 Euro im Jahr).

Arbeitnehmer können bundesweit bekanntlich bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG (West) steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. 2022 sinkt der steuerfreie Anteil somit um 4 Euro auf 564 Euro im Monat (84.600 x 8 Prozent : 12) und der maximale sozialabgabenfreie Anteil durch Entgeltumwandlung um 2 Euro auf 282 Euro (84.600 x 4 Prozent : 12). Die sinkende BBG (West) führt zu erheblichem Mehraufwand bei der Berechnung der verpflichtenden Arbeitgeberzuschüsse in der Entgeltumwandlung.

SV-Freibetrag auf Betriebsrente und LV-Rechnungszins

Grundsätzlich sind Leistungen der bAV in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag in der Krankenversicherung, bis zu dessen Grenze die Beiträge entfallen (nicht in der Pflegeversicherung). Dieser bleibt 2022 unverändert bei 164,50 Euro. Pflichtversicherte Rentner zahlen Beiträge nur auf die bAV-Leistung, die diesen Betrag überschreitet. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist allerdings die gesamte Leistung beitragspflichtig.

Der Höchstrechnungszins bei klassischen Rentenversicherungen wird im Neugeschäft von derzeit 0,9 auf 0,25 Prozent ab 1. Januar 2022 abgesenkt. Das garantierte Kapital am Ende der Laufzeit fällt bei anhaltendem Niedrigzins wesentlich geringer aus – und das bei gleichbleibenden Beiträgen über die gesamte Laufzeit. Das wirkt sich auch auf Biometrie-Verträge aus, etwa die BU- und Risikolebens-Versicherung - sie werden teurer. „Faktoren wie das Alter bei Vertragsabschluss, die Vertragslaufzeit und etwaige Vorerkrankungen beeinflussen die Monatsbeiträge – ebenso wie der Höchstrechnungszins“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP.

Geringere und zugleich höhere Förderung der Basisrente

Inhaber einer Basisrente können 2022 analog zur Entgeltumwandlung erstmals etwas weniger Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. So sinkt der steuerliche Höchstbetrag, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West gekoppelt ist, um 148 Euro auf 25.639 Euro (Verheiratete das Doppelte). Gleichzeitig wächst aber der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, weiter: von 92 auf 94 Prozent. Somit sind 2022 maximal 24.101 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig (2021: 23.724 Euro).

Diese Grenze erhöht sich weiter: Ab dem Jahr 2025 kann der ganze maximale Betrag (100 Prozent) steuerlich geltend gemacht werden. Aber: Als Sonderausgaben zählen Basisrentenbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wer also als Angestellter viel verdient, hat seine Sonderausgaben damit schon ausgeschöpft und profitiert nicht von den Steuervorteilen der Basisrente – anders als Selbstständige.

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Kaum Änderungen in Kranken/Pflege 

Angestellte können 2022 ab 64.350 Euro Brutto-Jahreseinkommen (= 5.362,50 Euro) von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Diese Versicherungspflichtgrenze bleibt gegenüber 2021 unverändert. Auch der AG-Zuschuss für PKV-Vollversicherte bleibt bei maximal 379,74 Euro.

Einzige Teuerung: Der Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose steigt von 0,25 auf 0,35 Prozent. Er muss vom Versicherten allein bezahlt werden, also ohne AG-Zuschuss. In der Pflegepflichtversicherung der PKV wird 2022 ein befristeter Zuschlag zur Finanzierung der coronabedingten Mehrkosten in Höhe von monatlich 7,30 Euro (für Personen mit Beihilfeanspruch) bzw. 3,40 Euro (für alle anderen) erhoben.

Die BBG in der GKV und gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt 2022 konstant. Es werden also weiterhin jährlich 58.050 Euro (4.837,50 Euro pro Monat) für die Berechnung der Beiträge herangezogen. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV bleibt gleich und beträgt 1,3 Prozent.

Mehr Rente, gleich viel Kindergeld

Laut dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung sollen die Altersbezüge zum 1. Juli 2022 im Westen um 5,2 Prozent und in Ostdeutschland um 5,9 Prozent steigen. Allerdings wird der sogenannte Nachholfaktor wieder in die Rentenformel integriert, so dass die Rente im Bundesschnitt wohl „nur" um 4,4  steigt. Der Nachholfaktor sorgt dafür, dass nach Jahren, in denen die Rente eigentlich gekürzt werden müsste, die Erhöhung weniger stark ausfällt. Hintergrund: Die Entwicklung der Renten ist an jene der Löhne gekoppelt. 2021 gab es leichte Lohnsenkungen, aber Rentensenkungen sind seit 2009 gesetzlich verboten.

Ab dem 1. Januar gibt es nach aktuellem Stand keine Erhöhung des Kindergeldes. Es bleibt vorerst bei 219 Euro für die Kinder eins und zwei pro Monat, für Kind drei 225 Euro und für Kind Nummer vier 250 Euro. Die Ampelkoalition könnte aber eine neue Kindergrundsicherung beschließen, die monatlich bei 250 oder gar 290 Euro aufwärts beginnt.

Mehr und weniger steuerliche Freibeträge

Der Kinderfreibetrag für Elternpaare, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, bleibt 2022 bei 5.460 Euro jährlich. Dagegen steigt der Grundfreibetrag für jeden Steuerbürger 2022 weiter. Der Anteil des Einkommens, auf den keine Steuern gezahlt werden müssen, wächst auf 9.984 Euro pro Jahr (2021: 9.744 Euro). Das ist ein steuerfreies Plus von 240 Euro für Singles und 480 Euro für Eheleute. Das steuerfreie Existenzminimum steigt also.

Verträge, die Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge darstellen, können 2022 besser steuerlich geltend gemacht werden. Die Sonderausgaben dürfen laut Bund der Steuerzahler einen Höchstbetrag von 25.639 Euro nicht überschreiten (2021: 25.787 Euro). Davon können Single 24.101 Euro (94 Prozent statt 92 Prozent wie noch 2021) und Paare je 48.202 Euro steuerlich geltend machen.

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