Versicherer lenkt ein

BU-Streit zwischen Anwaltskanzlei und Standard Life ist beigelegt

Der Streit zwischen der Hamburger Anwaltskanzlei Jöhnke & Reichow und der Standard Life um ein BU-Leistungsantragsverfahren ist beigelegt. Nach Auskunft der Kanzlei hat die Standard Life den Versicherungsfall inzwischen vollständig reguliert.

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16:02 Uhr | 05. Februar | 2025
Shake Hands zwischen zwei Geschäftsleuten

Shake hands: Der BU-Streit zwischen der Hamburger Anwaltskanzlei Jöhnke & Reichow und dem Versicherer Standard Life ist beigelegt.

| Quelle: travelism

Es ist, so könnte man sagen, ein Sieg auf ganzer Linie für die Anwaltskanzlei Jöhnke & Reichow. Diese hatte unlängst auf ihrer Webseite öffentlich darüber berichtet, dass die Standard Life das Leistungsantragsverfahren eines ihrer Mandanten wegen Berufsunfähigkeit acht Monate lange unbeantwortet gelassen hatte. Sie habe weder auf die Schreiben des Antragstellers, eines an Depressionen erkrankten Arztes, noch auf Schreiben der Rechtsanwälte reagiert, hieß es dort (wir berichteten).

Inzwischen ist der Streit beigelegt. „Die Standard Life hat den Versicherungsfall nunmehr abschließend und vollständig reguliert und die Leistungen an unsere Mandantschaft ausgekehrt“, teilte Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, jetzt auf procontra-Nachfrage mit. Und weiter: „Es kam also zu einer schnellen Leistungsanerkenntnis, so dass dieser Vorgang zur Zufriedenheit unserer Mandantschaft beendet werden konnte.“ Die Idee, den Vorgang öffentlich zu machen, sei also richtig und zielführend gewesen.

Langer Rechtsstreit stand im Raum

Mit ihrem Einlenken, der außerdem eine Entschuldigung vorausging, wollte die Standard Life womöglich auch einem langwierigen und teuren Rechtsstreit aus dem Weg gehen. Denn Anwalt Jöhnke hatte damit gedroht, seinem Mandanten zur Erhebung öffentlicher Klage vor dem zuständigen Landgericht zu raten, sollte es nicht zeitnah zu einer Klärung der Angelegenheit kommen.

Der Jurist sah in dem Verhalten des Versicherers „einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten, nämlich den Leistungsantrag entsprechend überprüfen zu müssen.“ Schließlich zahle ein Versicherter hierfür auch entsprechende Prämien. „Nicht nur der Versicherte hat Obliegenheiten im Versicherungsfall bzw. Leistungsfall, sondern selbstverständlich auch der Versicherer.“