5 Fälle, in denen Makler eine Honorarvereinbarung treffen können
Wann darf ein Versicherungsmakler gegenüber seinen Kunden eine Honorarvereinbarung treffen? Über diese Frage besteht bei vielen Vermittlern weiterhin große Rechtsunsicherheit. Der Hamburger Anwalt Stephan Michaelis hat sich nun dieser Frage angenommen und die fünf möglichen Fälle für Honorarvereinbarungen zusammengestellt.
1.) Die erfolgsabhängige Vergütung für die Vermittlung von Nettopolicen
Dass Makler Nettopolicen vermitteln dürfen und im Erfolgsfall hierfür ein Honorar von ihren Kunden verlangen dürfen, ist den meisten Maklern bekannt – schließlich hat der Bundesgerichtshof bereits 2005 eine entsprechende Entscheidung getroffen. Das erfolgsbedingte Honorar bleibt dabei auch im Fall einer Kündigung des Vertrags durch den Kunden beim Makler. Der sogenannte „Schicksalsteilungsgrundsatz“, nach dem die Courtage das Schicksal der Prämie teilt, findet hier keine Anwendung.
2.) Honorar für die vermittlungsunabhängige Beratung
Bei der vermittlungsunabhängigen Beratung gilt es zu differenzieren, ob diese gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern geleistet wird. Maßgeblich ist hier § 34d I S. 8 der Gewerbeordnung. Hier heißt es: Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.“ Das heißt: Der Makler darf Unternehmer, aber auch Angestellte der beratenen Unternehmen, beispielsweise in Fragen der bAV, vermittlungsunabhängig beraten und hierfür ein Honorar vereinbaren.
3.) Erfolgsunabhängiges Honorar für die Vermittlung von Nettopolicen an Verbraucher
Wie sieht es aber mit einer Honorarvereinbarung gegenüber einem Verbraucher aus, die zwar auf einen Abschluss gerichtet ist, dieser aber nicht zustande kommt? Maßgeblich für die Beantwortung ist hierbei die Frage, ob der Tatbestand der Nebentätigkeit nach § 5 I Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfüllt ist. Rechtsdienstleistungen des Maklers, wie die Beratung in Versicherungsangelegenheiten, sind demzufolge nur zulässig, wenn sie eine Nebenleistung darstellen, die zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Maklers gehört. In der Rechtsprechung ist laut Michaelis die Frage, ob eine erfolgsunabhängige Honorarvereinbarung im Vorfeld der Vermittlung von § 5 I RDG umfasst nicht, nicht entschieden.
In der Literatur gibt es unterschiedliche Sichtweisen. Befürworter argumentieren unter anderem damit, dass ansonsten die Haupttätigkeit des Maklers unzulässig auf die Herbeiführung eines Erfolgs verkürzt würde. Aufgrund der nicht vorhandenen Rechtsprechung in dieser Angelegenheit gehen Makler mit einer solchen Honorarvereinbarung jedoch ein gewisses Wagnis ein, warnt Michaelis.
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4.) Auf die Vermittlung von Bruttopolicen gerichtete Beratung, mit zusätzlichem erfolgsbedingtem Honorar
Das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen, das mittlerweile in der BaFin aufgegangen ist, erklärte einst, dass für Makler eine Honorarvereinbarung nur für Nettopolicen zulässig. Die BaFin hatte auf Nachfrage von Michaelis erklärt, dass diese Frage angesichts der Reformen im Vermittlerrecht neu zu bewerten sei, hierfür aber die Handelskammern zuständig seien. Kritiker sehen in einer Koppelung von Bruttopolicen mit Honorarvereinbarungen jedoch einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot gemäß § 48b VAG.
Dies wäre der Fall, wenn der Makler vom Kunden im Vorfeld ein Honorar geltend macht, bei erfolgreicher Vermittlung dieses um die erhaltene Courtage kürzt. „Wenn aber die Honorarvereinbarung völlig unabhängig von der Courtage ist und keine Verrechnung erfolgt, besteht die Gefahr des Verstoßes gegen § 48b VAG nicht“, argumentiert Michaelis.
5.) Freistellung von der Stornohaftung
Der Schicksalsteilungsgrundsatz sieht wie bereits beschrieben vor, dass die Courtage das Schicksal der Prämie teilt. Kündigt der Versicherungsnehmer den geschlossenen Vertrag innerhalb der sogenannten Stornohaftungszeit, kann der Versicherer vereinfacht gesagt die Courtage vom Makler zurückverlangen. Doch kann der Makler mit seinem Kunden eine eigenständige Vereinbarung treffen, die ihn von der Stornohaftung bei einer Bruttopolice freistellt? Laut Michaelis dürfte eine solche Vereinbarung zwar schwierig gegenüber dem Kunden zu verkaufen, rechtlich aber zulässig sein. Schließlich sei der Schicksalsteilungsgrundsatz im Wesentlichen eine Risikozuteilung für das Verhältnis zwischen dem Vermittler und dem Versicherer. Eine separate Vereinbarung zwischen Kunde und Vermittler stellt den Versicherer nicht schlechter, ändert die Risikozuteilung zwischen Vermittler und Versicherer folglich nicht.
Eine ausführliche Auseinandersetzung zu diesem Thema finden Sie im aktuellen Newsletter der Kanzlei Michaelis.
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