Im ersten Teil warnte ich Sie davor, ohne Verschwiegenheitsvereinbarung in Verhandlungen zum Bestandsverkauf zu gehen.
Denn unter all den ehrlichen Interessenten gibt es auch einige „Windhunde“. Sie legen es darauf an, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen zu müssen. Sie verstecken geschickt formulierte Klauseln in den Verträgen oder verleiten Altinhaber zu Vertragsverstößen.
Gerade bei langlaufenden Verträgen sollte man daran denken, dass man sich gegen aktives Umdecken eines Bestands kaum wirksam wehren kann – wenn man den Verstoß im hohen Alter überhaupt noch registriert. Unterschreiben Sie niemals einen Vertrag, den nicht ein Fachanwalt Ihres Vertrauens geprüft hat. Doch Vorsicht: Der Anwalt prüft die rechtlichen Risiken. Bei vielen Juristen ist das betriebswirtschaftliche Know-how nicht so ausgeprägt, dass sie auch die wirtschaftlichen Wirkmechanismen mancher Vertragsklausel erkennen und beurteilen können.
Stolperfalle DSGVO
Viele Nachfolgen scheitern einfach deshalb, weil beide Parteien wichtige Aspekte nicht im Vorfeld besprochen und entsprechende Verabredungen getroffen haben. So vergessen viele, das eigentliche Übergabeprojekt als Teil der Vertragsverhandlungen gleich mit zu regeln. Ohne gründlich vereinbarte Übergabe ist das Potenzial für Ärger groß.
Wer zu spät mit der Vorbereitung beginnt, handelt fahrlässig. So verlieren viele Makler bei der Übergabe ihres Bestands einen großen Teil ihrer Kunden nur deshalb, weil sie sich nicht rechtzeitig um die Zustimmung zur Weitergabe ihrer Daten gekümmert haben.
Keine Weitergabe ohne Einverständnis
Neben den Reputationsrisiken und den wirtschaftlichen Risiken sollten Makler allerdings auch ein Augenmerk auf rechtliche Fragestellungen haben – allen voran das Thema Datenschutz. Ohne Erlaubnis zur Weitergabe personenbezogener Daten besteht kaum eine Chance zur Weitergabe. Es sei denn, man behilft sich mit der Umwandlung in eine Gesellschaft – oder man wagt das Risiko zur Übertragung und bewegt sich im rechtlichen Graubereich. Was vermutlich keine gute Idee ist, auch wenn einschlägige Rechtsprechung in der Sache noch fehlt.
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Seite 2: Berater wählen, der kein Aufkäufer ist
Ein zentrales Risiko wird bei der Nachfolgeplanung gerne übersehen: Der Inhaber des Beratungsunternehmens selbst: Nimmt er es beispielsweise im Vorfeld der Übergabe mit seinen Antworten nicht ganz so genau, unterschlägt anhängige Gerichtsverfahren oder beschönigt Geschäftszahlen, ist das meist kein Kavaliersdelikt und überschreitet schnell die Grenze zum Betrug. Fühlt sich ein Käufer getäuscht, sorgt das in der Regel nicht nur für bloße Verärgerung. Schadenersatzforderungen bis hin zur Rückabwicklung des ganzen Geschäfts mit oder ohne Strafanzeige können die Folge sein. Vom zermürbenden jahrelangen Rechtsstreit und dessen Kosten ganz zu schweigen. Als Verkäufer sollte man auf das Beschönigen und Verheimlichen gänzlich verzichten.
Berater wählen, der kein Aufkäufer ist
Wer keine Erfahrung darin hat, sein Unternehmen zu verkaufen, sollte zumindest für die Grobplanung einen erfahrenen Lotsen hinzuziehen, der die gefährlichsten Klippen kennt und hilft, diese zu umschiffen. Meist hilft ein solcher Berater auch dabei, aussichtlose und zeitfressende Interessenten, die nur auf ein Schnäppchen aus sind, auszusortieren. Denn die tauchen fast immer und überall auf, wenn es einen Maklerbestand abzugeben gibt.
Wer also seine Nachfolge plant, sollte zumindest für die erste Orientierung einen Berater konsultieren, der sich mit Maklernachfolge wirklich auskennt und der selbst keine Bestände kauft. Das ist schon ein wichtiger erster Schritt, um die allergrößten Fehler zu vermeiden.
Auf profino findet das nächste Webinar von Andreas Grimm am 30. Juli 2019 statt: "Mit Garantie: So erzielen Sie den besten Preis beim Bestandsverkauf!".
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