Klage der Wettbewerbszentrale

Gerichtsurteil: Assekuradeur darf sich nicht Versicherer nennen

Die Wettbewerbszentrale siegt vor Gericht gegen einen Münchener Assekuradeur, der sich auf seiner Webseite als Versicherer bezeichnet hatte. Auch in weiteren Fällen ging die Wettbewerbszentrale gegen Vermittler vor.

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11:07 Uhr | 02. Juli | 2025
Mehrere Holzfiguren stehen vor einem Richterhammer

Die Wettbewerbszentrale setzte sich vor Gericht gegen einen Assekuradeur aus München durch: Dieser darf auf seiner Webseite nicht den Eindruck erwecken, er agiere als Versicherer.

| Quelle: deepblue4you

Wer als Vermittler unterwegs ist, sollte nicht zu freizügig mit dem Begriff Versicherer auf seinem Online-Auftritt umgehen: Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I (Az: 37 O 13498/24, Urteil vom 18.6.2025), das die Wettbewerbszentrale erstritten hat.

Beklagter war in diesem Fall ein Assekuradeur aus München – also ein Versicherungsvermittler, der partiell Aufgaben eines Versicherers übernimmt. Der Internetauftritt des Assekuradeurs sorgte bei der Verbraucherzentrale jedoch für Ärger.

So vermittelte der Assekuradeur an mehreren Stellen auf seiner Seite den Eindruck, dass man selbst ein Versicherer und kein Vermittler sei. So enthielt beispielsweise das auf der Webseite abgebildete Logo den Namen des Unternehmens sowie den Begriff „insurance“. Zudem nannte das Unternehmen die von ihm angebotenen Leistungen als Versicherungsleistungen und bezeichnete sich im FAQ der Webseite klar als Versicherung.

Für die Wettbewerbszentrale war dies ein klarer Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz: So dürfen nur Versicherer selbst den Begriff „Versicherung“ bzw. entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen für Werbezwecken verwenden – nicht aber ein Versicherungsvermittler bzw. Assekuradeur.

So entschied das Landgericht

Das Münchener Landgericht folgte dieser Sichtweise weitgehend. Das Argument der Gegenseite, dass man die Vermittlereigenschaft doch in der Erstinformation deutlich mache, ließ das Gericht nicht gelten: Von den Webseiten-Besuchern könne nicht erwartet werden, dass sie beim ersten Besuch sämtliche Informationen auf der Webseite im Detail lesen, vor allem diejenigen, die sich am Seitenende befinden. 

Kein Verstoß sah das Münchener Landgericht hingegen im Unternehmensnamen: Dort taucht hinter dem Begriff „Insurance“ der Begriff „Services“ auf. Aus Sicht des Gerichts wird somit nicht ein Versicherungsprodukt in den Vordergrund gerückt, sondern ein Service im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten – und darunter fällt auch die Vermittlung. Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig.

Die Wettbewerbszentrale geht derzeit verstärkt gegen Versicherungsvermittler vor, die den Begriff „Versicherung“ in irreführender Art und Weise verwenden. So berichtet die Wettbewerbszentrale von fünf weiteren Verfahren in diesem Zusammenhang. In den meisten Fällen handelte es sich hierbei ebenfalls um Assekuradeure, die mit dem Begriff Tierversicherung warben. In vier Fällen lenkten die Assekuradeure mittlerweile ein und verzichten auf den Begriff Versicherung. Ein Verfahren ist nach Angaben der Wettbewerbszentrale hingegen noch offen.