Verstößt Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot? Zu dieser Frage hat sich heute das Landgericht München I in der mündlichen Verhandlung mit einer ersten Einschätzung positioniert. „Tendenziell könnte es sich hier um einen Verstoß gegen das Verbot handeln“, sagte die vorsitzende Richterin, Dr. Isolde Hannamann. Was verhalten klingen mag, wird von Juristen aber bereits als deutliche Marschrichtung interpretiert. Bis zu einer Höhe von 15 Euro sind solche Sondervergütungen zwar erlaubt. Doch bei Check24 wäre diese Höhe regelmäßig überschritten worden, so die Richterin.
Dem vorausgegangen war eine Klage des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen das Münchener Vergleichsportal wegen dessen sogenannter „Versicherung Jubiläums Deals“ im Herbst 2018. procontra hat dazu bereits ausführlich berichtet. Im Kern geht es bei der Aktion um eine Vergütung, die Kunden des Portals in Verbindung mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages erhalten.
Zwar argumentiert Check24, dass die Rückerstattung im Gegenwert mehrerer Monatsbeiträge der Police für die Nutzung des Kundenkontos gezahlt wird und zudem von der Konzernmutter und nicht von den als Versicherungsvermittler registrierten Gesellschaften ausgezahlt wird. Doch der BVK sieht in diesem Konstrukt einen Verstoß gegen das in § 48b VAG festgehaltene Provisionsabgabeverbot. Nachdem das Vergleichsportal auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte, hatte der Vermittlerverband – wie schon bei dem mehrjährigen Rechtsstreit um die Vermittlerpflichten des Portals – Klage auf Unterlassung eingereicht.
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Ein Raunen ging durch den Gerichtssaal, als die Rechtsanwälte von Check24 – vertreten durch die internationale Kanzlei Taylor Wessing – ihre juristische Argumentation präzisierten. Denn nach Auffassung des beklagten Vergleichsportals hat der Gesetzgeber mit der im Zuge der IDD erneuerten VAG-Norm einen Fehler gemacht.
Diese verbietet Versicherern und Vermittlern gegenüber ihren Kunden das „Gewähren“ und „Versprechen“ von Sondervergütungen. Laut den Check24-Anwälten würde dies aber das „Werben“ mit solchen Leistungen nicht mit einschließen. Deshalb seien die besagten „Deals“ auch dann legal, wenn nicht zwischen Konzernmutter und den Vermittlergesellschaften unterschieden werde.
Eine Auffassung, welche die Klägerseite mit Kopfschütteln quittierte. „Wir sehen hier keinen Fehler des Gesetzgebers“, erklärte BVK-Rechtsanwalt Dr. Stanislaus Jaworski. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit dem § 48b VAG klargestellt, dass er bereits das Versprechen von Fehlanreizen unterbinden möchte, die zum Abschluss von Versicherungsverträgen führen sollen. Das Wort „Versprechen“ würde deshalb das „Werben“ ganz klar mit einschließen, heißt es von BVK-Seite.
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Allerdings erteilte das Gericht der Argumentation von Check24 keine pauschale Absage. Bei dem Vergleichsportal zeigte man sich heute zudem optimistisch. Eine Sprecherin erklärte: „Wir sind nach wie vor von der Konformität unserer Versicherungs-Jubiläums-Deals mit dem Provisionsabgabegesetz überzeugt. Dem BVK scheint es mit der Klage erneut nicht um die Verbraucher zu gehen, sondern nur um den persönlichen Kreuzzug von Herrn Heinz gegen Check24.“
Dem Vergleichsportal zufolge könnten durch die Aktion ohnehin keine Fehlanreize vorliegen. „Bei jeder der aktionsgegenständlichen Versicherungsarten galt dies für alle über das Check24-Portal in dem Aktionszeitraum abschließbaren Produkte, also anbieter- und produktunabhängig. Bestimmte Versicherungen oder bestimmte Tarife wurden im Rahmen dieser Aktion nicht präferiert“, so die Sprecherin.
Klarheit hinsichtlich eines Urteils liegt also noch in einiger Ferne. Check24 hat heute die Abgabe einer Unterlassungserklärung für ähnliche Aktionen und damit eine gütliche Einigung abgelehnt. Die beiden Seiten werden zudem erneut auf die Argumentation der Gegenseite in Form von Schriftsätzen Bezug nehmen. Seine endgültige Entscheidung will das Landgericht dann am 04. Februar 2020 verkünden.
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