Adventskalender-Türchen 11
Hintergrund:
Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen lassen sich so interpretieren, dass – anders als reine Honorarberater – Vermittler, die Provisionen erhalten, nicht mit dem Status der Unabhängigkeit werben dürfen.
Die Unabhängigkeit gilt als identitätsstiftender Baustein des Maklerstatus. Der BGH stellte 1985 fest, dass Makler als „Sachwalter des Kunden“ auf der gleichen Stufe stehen wie sonstige Berater, also etwa Rechtsanwälte und Steuerberater. Anders als ein bei einem Versicherer abhängig beschäftigter Vertreter hat der Makler die Aufgabe, die Interessen seines Kunden, des Versicherungsnehmers, wahrzunehmen. Und entsprechend unabhängig passenden Versicherungsschutz für ihn zu finden.
Nun haben zwei aktuelle Urteile (AZ 33 O 15/23 Landgericht Köln, AZ 9 O 1081/22 Landgericht Bremen) die Frage der Unabhängigkeit mit der Vergütung verknüpft. Demnach dürfen Vermittler ihre Beratung nicht als unabhängig darstellen und auch nicht als reine Berater auftreten, wenn sie Provisionen von Versicherern oder Finanzinstituten erhalten.
Es stünde nur Versicherungsberatern – also reinen Honorarberatern – das Adjektiv „unabhängig“ zu, schließt daraus der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Verbraucherschützer hatten die Urteile gegen zwei Versicherungsmakler erstritten. Beide Entscheidungen ergingen an Landgerichten und sind noch nicht rechtskräftig.
Prognose:
Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, zumal die beiden Urteile auch abweichende Interpretationen zulassen. Es ist wahrscheinlich, dass höhere Instanzen den Status der Unabhängigkeit klarer fassen.
Wahrscheinlichkeit der These: 20 Prozent