Urteil

Nach Unfall: Invaliditätsnachweis ist nicht Aufgabe des Versicherers

In der Unfallversicherung sollten Versicherungsnehmer unbedingt auf die Einhaltung vereinbarter Fristen achten, wie ein aktuelles Urteil aus dem Saarland verdeutlicht. Dass der Versicherer von sich aus tätig werden müsse, um Unterlagen zu besorgen, verneinte das Gericht.

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12:04 Uhr | 15. April | 2025
Ein Richterhammer

In der Unfallversicherung sollten Versicherungsnehmer unbedingt auf die Einhaltung vereinbarter Fristen achten, wie ein aktuelles Urteil aus dem Saarland verdeutlicht.

| Quelle: Yellow Dog Productions

In der privaten Unfallversicherung gelten für den Versicherungsnehmer bestimmte Fristen. Versäumt er diese, gefährdet er seinen Versicherungsschutz. So erging es auch einem Mann, der aufgrund eines Zeckenbisses an Borreliose erkrankt war und dessen Fall kürzlich vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (Az: 5 U 31/24, Urteil vom 5. Februar 2025) verhandelt worden war.

Der Mann erklärte, dass bei ihm im August 2020 Borreliose als Folge eines Zeckenbisses diagnostiziert worden war. In seiner privaten Unfallversicherung galt auch der Ausbruch von Borreliose als versicherter Unfall. Da der Mann nach eigenen Angaben durch den Zeckenbiss „arbeits-, erwerbs- und berufsunfähig“ geworden war, forderte er von seinem Versicherer aufgrund eines Invaliditätsgrades in Höhe von 40 Prozent eine Leistung in Höhe von 100.000 Euro. Als Beweis legte der Mann gegenüber seinem Versicherer ein Attest vor, das bescheinigte, dass der Mann seit Juli 2020 an Borreliose leide und diese immer noch akut sei.

Der Versicherer verweigerte jedoch die Zahlung. Der Grund: Der Mann hatte trotz Aufforderung des Versicherers seine unfallbedingte Invalidität nicht schriftlich bestätigen lassen – hierzu sei er laut Versicherungsbedingungen jedoch in einer Frist von 18 Monaten nach dem Unfallereignis verpflichtet gewesen.

Ein Standpunkt, der auch vom OLG geteilt wurde. Die Richter erklärten, dass solche Fristenregelungen angemessen und für den Versicherungsnehmer transparent seien. Ihr Sinn liege darin, dem Versicherer eine Grundlage für die Überprüfung seiner Leistungspflicht zu bieten. Zudem sollten so schwer aufklärbare Spätschäden ausgegrenzt werden.

Die Anforderungen an eine Feststellung der Invalidität seien nicht hoch – so müsse sich der ausstellende Arzt nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Dennoch genüge das seitens des Mannes vorgelegte Attest den Anforderungen nicht. Dieses bescheinige dem Mann nur eine akute Borreliose, mache allerdings keine Angaben dazu, dass aus der Krankheit ein Dauerschaden folge.

Das Argument des Mannes, der Versicherer hätte bei den in der Schadensanzeige genannten Ärzten eine entsprechende Invaliditätsfeststellung einfordern müssen, ließ das OLG nicht gelten. Aus den Versicherungsbedingungen ergebe sich klar, dass es sich bei der ärztlichen Feststellung der Invalidität um eine „Voraussetzung für die Leistung“ handele. Hieraus könne der Versicherungsnehmer schließen, dass diese von ihm selbst beigebracht werden müsse. Zudem hatte ihn der Versicherer per Schreiben nochmals über die Anspruchsvoraussetzungen informiert – spätestens hier hätte er erkennen müssen, dass es seine Pflicht sei, die zur Geltendmachung der Invaliditätsleistung erforderlichen Unterlagen und Erklärungen einzubringen.

Der Mann hatte weiterhin ausgeführt, dass die von ihm aufgesuchten Ärzte eine entsprechende Invaliditätsbescheinigung ausschließlich auf Anforderung des Gerichts bzw. des Versicherers ausstellen wollten. Auch dieses Argument lehnte das Gericht ab. Selbst wenn dieser Umstand der Wahrheit entspräche, hätte er den Versicherer über solche Forderungen informieren müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, ein entsprechendes Verlangen zu äußern. „Soweit ihr das – wie hier – nicht ermöglicht wurde, kann ihr schon mangels entsprechender Kenntnis keine Untätigkeit zum Vorwurf gemacht werden.“

Dem Mann steht folglich keine Leistung seitens seiner Unfallversicherung zu, befand das Gericht. Eine Revision ließ das OLG nicht zu.