Auto samt Kamera geklaut: Hausratversicherer verweigert Leistung
Einem Mann wurde sein Auto gestohlen. Das ist für sich allein schon keine schöne Geschichte. Zu seinem Übel kam aber noch hinzu, dass sich in dem Fahrzeug auch seine Kamera inklusive Zubehör befunden hatte und folglich mitsamt dem Kfz entwendet wurde. Da seine Police im Rahmen der erweiterten Hausratversicherung auch Gegenstände im verschlossenen Fahrzeug miteinschloss, wollte der Mann seine Kamera vom Hausratversicherer ersetzt bekommen. Dieser verweigerte jedoch die Leistung. Der Fall ging vor Gericht.
Dort argumentierte der beklagte Versicherer zunächst vor dem Landgericht Leipzig (Az: 7 O 1509/15). Demnach wäre die bloße Entwendung der Kamera nach Aufbruch des Autos aufgrund der versicherten Gefahr Einbruchdiebstahl und der Erweiterung auf Elektrogeräte im Auto eigentlich versichert gewesen. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen würden jedoch die Leistung ausschließen, wenn das aufgebrochene Fahrzeug, in dem sich die Hausratgegenstände befinden, mitentwendet wird. Zudem könne man nicht mit Sicherheit sagen, dass sich Kamera nebst Zubehör tatsächlich im Auto befunden haben.
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Nachdem das LG Leipzig dieser Argumentation nicht folgen wollte und der Klage des Mannes stattgab, ging der Versicherer in Berufung vor das Dresdner Oberlandesgericht. Doch auch die dortigen Richter erteilten der Leistungsverweigerung des Hausratversicherers eine Absage. Er hat seinem Kunden damit den Schaden für die gestohlene Kamera samt Zubehör zu ersetzen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung in erster Linie damit, dass es keine Rolle spiele, ob ein Auto im Sinne der versicherten Hausratgefahren aufgebrochen und nur die Kamera daraus entwendet wird oder das Auto gleich mit gestohlen wird. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Versicherungsbedingungen nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, so das Gericht. Ein solcher durchschnittlicher Kunde würde die Bedingungen nicht so verstehen, dass bei einem Einbruch in das Fahrzeug entwendete Sachen nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug selbst nicht entwendet wird.
Beweispraxis wie in der Kfz-Versicherung
Bezüglich der Zweifel des Versicherers, ob sich die Kamera wirklich im Auto befunden hatte, erklärte das Gericht, dass der Kläger auch den grundsätzlich ihm als Versicherungsnehmer obliegenden Nachweis einer bedingungsgemäßen Entwendung erbracht habe. Weil dem Kläger Zeugen und andere Beweismittel fehlten, um den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen, wurden in diesem Fall die für den Bereich der Kfz-Versicherung entwickelten Beweisgrundsätze und Beweiserleichterungen herangezogen.
Das bedeutet, dass die glaubwürdige Zeugenaussage des Versicherungsnehmers in diesem Falle als Beweis ausreichte. Zudem hatte er bei der Schadenanzeige angegeben, dass das Fahrzeug verschlossen war. Dagegen konnte der Versicherer keine Anhaltspunkte oder konkrete Indizien aufbringen, die für einen abweichenden Tathergang sprächen.
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