bAV-Direktversicherung: Ab wann die Kapitalleistung SV-beitragsfrei ist

Derzeit wird heftig über ein Ende der Doppelverbeitragung von Betriebsrenten und bAV-Kapitalleistungen diskutiert. Das Bundessozialgericht hat zu dieser Thematik ganz aktuell ein Urteil gesprochen.

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12:03 Uhr | 01. März | 2019
Eine Frau zog im Kampf um die Beitragsfreiheit für die Kapitalleistung aus ihrer Direktversicherung bis vor das Bundessozialgericht. Dessen Urteil passt in die aktuelle Debatte um die Doppelverbeitragung von Betriebsrenten.

Eine Frau zog im Kampf um die Beitragsfreiheit für die Kapitalleistung aus ihrer Direktversicherung bis vor das Bundessozialgericht. Dessen Urteil passt in die aktuelle Debatte um die Doppelverbeitragung von Betriebsrenten. Bild: Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Über einen möglichen Wegfall der sogenannten Doppelverbeitragung von Betriebsrenten wird schon seit längerem angeregt diskutiert – ganz aktuell sogar mit Beteiligung der Kanzlerin. Doch während in Berlin momentan noch alles theoretisch bleibt, hat das Bundessozialgericht (BSG) erst vor wenigen Tagen ein ganz praktisches Urteil zu dieser Thematik gefällt (Az: B 12 KR 13/18 R).

Was war passiert?

Eine Frau (Jahrgang 1948), mittlerweile im Ruhestand und Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), hatte lange Jahre als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes gearbeitet. Im Jahr 1982 hatte dieser, in seiner Funktion als Arbeitgeber, für seine Frau eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) abgeschlossen.

Im Jahr 1997 meldete der Ehemann sein Gewerbe ab. Das Arbeitsverhältnis seiner Frau hatte allerdings bereits 1992 geendet. Seit diesem Zeitpunkt hatte sie die Beiträge für ihre Direktversicherung selbst weitergezahlt. Erst im Jahr 2006 wurde der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass die Klägerin anstelle ihres Ehemanns in die Stellung als Versicherungsnehmerin eingetragen wurde.

Kapitalleistung teilweise beitragspflichtiges Einkommen

Im August 2013 wurde ihr dann eine Kapitalleistung aus dem Vertrag ausgezahlt. Daraufhin erhielt sie unerfreuliche Post von ihrer Krankenkasse. Denn diese bewertete den Anteil der Kapitalleistung, der auf Beiträgen von vor 2006 beruhte, als beitragspflichtiges Einkommen. Die Kasse verteilte diesen Anteil auf 120 Monate, was zu einer Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Frau führte.

Dieses Vorgehen wollte die Frau nicht akzeptieren und klagte zunächst vor dem Sozialgericht Stade (Az: S 15 KR 105/14). Nachdem sie dort im Jahr 2015 scheiterte, zog sie in Berufung vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az: L 4 KR 415/15), das ihre Berufung allerdings im Jahr 2018 zurückwies. Die Frau steckte jedoch nicht auf und wollte das Verfahren nun endgültig per Revision vor dem BSG geklärt haben.

Seite 1: Streit um GKV-Beiträge auf bAV-Kapitalleistung Seite 2: So entschied das Bundessozialgericht

Doch auch vor dem BSG erhielt die Frau keine guten Nachrichten. Die dortigen Richter erachteten die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV) auf den vor 2006 entstandenen Anteil der Kapitalleistung als rechtswirksam. Die Finanzierung der Direktversicherung durch die Klägerin als Arbeitnehmerin stünde dem nicht entgegen.

Denn der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts werde erst dann verlassen, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt. Wie das Gericht mitteilt, gelte dies unabhängig davon, ob die Beiträge aus über der Beitragsbemessungsgrenze liegendem beitragsfreien Arbeitsentgelt aufgebracht werden.

BSG: Nur einmal volle Beitragspflicht für Betriebsrenten

Weiter heißt es: „Die Beitragspflicht der Kläger ist auch nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 entfallen, das seit 1.1.2018 die betrieblichen Riesterrenten von der Beitragspflicht ausnimmt.“ Hintergrund ist, dass die Frau mit Blick auf die seit kurzem SV-beitragsfreien bAV-Riester-Verträge einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angeprangert hatte.

Dazu führte das BSG weiter aus: „Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt insoweit nicht vor. Beide Betriebsrentenarten werden im Wesentlichen gleich behandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die Riesterrenten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Auch soweit die betrieblichen Riesterrenten in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt werden, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.“

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