bAV: Wie weit geht die Informationspflicht des Arbeitgebers?
Zusätzliche private Altersvorsorge ist wichtig. Ein Weg dafür ist die Betriebliche Altersversorgung (bAV). Ein Angestellter eines kommunalen Unternehmens wollte diesen Weg gehen. Gereift war dieser Entschluss nach einer Betriebsversammlung auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Im September 2003 entschied sich der Angestellte, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht abzuschließen.
Anfang 2015 ließ sich der Mann – inzwischen im Ruhestand – seine Pensionskassenrente als Einmalleistung auszahlen. Allerdings musste er nun Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003.
Schadenersatz für Sozialbeiträge?
Die entrichteten Beiträge wollte der Mann von seinem alten Arbeitgeber als Schadenersatz erstattet wissen. Er argumentierte, er sei vor Abschluss nicht über das (damals noch) laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informiert worden. Andernfalls hätte er eine andere Altersvorsorge-Variante gewählt.
Musste also der Arbeitgeber über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens aufklären? Das verneinte das Bundesarbeitsgericht. Denn Voraussetzung für diese Aufklärungspflicht wäre gewesen, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. procontra meint:
Aus Arbeitgeber-Sicht ist das Urteil durchaus zu begrüßen. Es ist keine reine Freude, z.B. Gesetzgebungsverfahren zu beobachten und die Ergebnisse verständlich zu machen. Arbeitgeber gewinnen also mehr Rechtssicherheit.
Aus Sicht der Arbeitnehmer, die ja durchaus ein Interesse daran haben dürften, zu wissen, wie ihre Alterseinkommen besteuert werden, ist das Urteil wenig hilfreich. Inwieweit so die Bereitschaft zu betrieblichen Altersversorgung gestärkt wird, bleibt abzuwarten. Zu befürchten ist, dass eher Mißtrauen gesät wird. Beim Kunden kann durch das Urteil der Eindruck hängenbleiben, dass er eben nicht alle relevanten Informationen erhält. Ob ihn das eher dazu bewegt, sich fachkundige Beratung zu suchen oder die Vorsorge lieber auf die lange Bank zu schieben, muss offen bleiben.