Bei diesem „Rennen“ muss der Kfz-Versicherer zahlen
Wer das Gaspedal mal so richtig durchdrücken möchte, ist auf einer Rennstrecke sicherlich besser aufgehoben als im normalen Straßenverkehr. Allerdings ist die Teilnahme an Autorennen vom Schutz der Kfz-Versicherung in der Regel ausgenommen. Doch ist jedes Fahr-Event auf einer Rennstrecke auch gleichzeitig ein Autorennen gemäß der Versicherungsbedingungen? Um diese Frage ging es jüngst vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az: 12 U 69/24).
Was war passiert?
Der Besitzer eines Porsche Cayman GT4 RS hatte sich entschlossen, im Sommer 2023 an einer Veranstaltung namens „Porsche Drivers Competition Pro“ auf dem Hockenheimring teilzunehmen. Hierbei ging es im Rahmen einer Gleichmäßigkeitsprüfung darum, möglichst gleichmäßige Rundenzeiten zu erzielen. Der Versicherungsnehmer rief im Vorfeld sogar bei seinem Kaskoversicherer an und fragte, ob bei einer solchen Veranstaltung Versicherungsschutz bestehe. Der Versicherer antwortete ihm, dass für das Fahrzeug Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Fahrveranstaltungen bestehe, bei denen es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme. Das könnten beispielsweise Fahrsicherheitstrainings oder Touristenfahrten auf Rennstrecken sein.
88.000 Euro Schaden
Der Versicherungsnehmer entschied sich also zur Teilnahme. Auf der Strecke verlor der Mann jedoch die Kontrolle über seinen Porsche und verunglückte. Der Schaden: knapp 88.000 Euro. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Hier heißt es:
„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.“
Rennveranstaltung oder nicht?
Der Versicherer wertete die Veranstaltung nun also doch als Autorennen – hiergegen wehrte sich der Versicherungsnehmer. Schließlich habe es sich hierbei um eine Gleichmäßigkeitsprüfung gehandelt, in der es darum ging, möglichst konstante Rundenzeiten abzuliefern, nicht aber eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit zu erzielen.
Der Versicherer trug vor, dass mehrere Punkte dafür sprechen, dass es sich sehr wohl um eine Rennveranstaltung handele: So sei eine nationale C-Lizenz oder eine Race Card (Rennfahrerlizenz) Voraussetzung für die Teilnahme gewesen. Auch trug der Mann während der Veranstaltung renntypische Schutzkleidung sowie ein sehr kostenintensives HANS-System, das in der Formel 1 zum Schutz vor Halswirbelsäulenverletzungen benutzt werde.
Nachdem das Landgericht Karlsruhe die Klage des Versicherungsnehmers zunächst abgelehnt hatte, landete der Fall nun vorm OLG Karlsruhe – und das wertete den Fall komplett anders.
Wie das OLG den Fall wertet
Zwar animierten die Wertungsregelungen die Teilnehmer dazu, eine möglichst hohe Durchschnittsgeschwindigkeit zu fahren. Allerdings sei die Ausschlussklausel sehr eng auszulegen, so das Gericht. Deren Wortlaut besage, dass es bei der Veranstaltung auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommen müsse.
„Daher fällt eine Veranstaltung, bei der die Platzierung der Teilnehmer nicht - auch nicht als sekundäres Kriterium - von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt und die auch nach den sonstigen Umständen nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet ist, nicht unter den Risikoausschluss“, so das Gericht.
Auch die übrigen Argumente seitens des Versicherers verfingen nicht. Dass der Versicherungsnehmer ein renntypisches Outfit getragen und ein sogenanntes HANS-System verwendet habe, sei ohne Relevanz, befand das Gericht.
Da der Versicherer folglich nicht beweisen konnte, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Autorennen handelte, greift die Ausschlussklausel laut OLG folglich nicht. Der Versicherer muss nun für den Schaden in Höhe von knapp 88.000 Euro aufkommen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.