Einbruchdiebstahl

BGH bestätigt Beweiserleichterung für Hausratversicherung

Wann gilt ein Einbruch als bewiesen? Einem Hausratversicherer genügten in einem Fall die Beweise nicht aus und verweigerte die Zahlung. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof, wo der Fall einen für den Versicherer unerwartete Wendung nahm.

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11:05 Uhr | 06. Mai | 2024
Einbrecher

Was muss ein Versicherungsnehmer nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl nachweise können? Über diese Frage hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

| Quelle: Motortion

Wenn es zu einem Einbruch gekommen ist, müssen die vorgefundenen Spuren nicht zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: IV ZR 91/23, Urteil vom 17.04.2024) hervor.

Im konkreten Fall ging es um einen Einbruch im Dezember 2016. Der Kläger, der als Erbe seines mittlerweile verstorbenen Vaters die Ansprüche gegenüber der Hausratversicherung vertrat, behauptete, dass sich die Täter damals durch das Aufhebeln eines Fensters im Erdgeschoss Zutritt zur Wohnung seiner Eltern verschafften. Die Täter durchsuchten daraufhin die Wohnung und wurden in einem Kleiderschrank fündig. Von dort entwendeten sie einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und weiteren Wertgegenständen.

Zu hohe Anforderungen an Beweislast

Die Hausratversicherung weigerte sich aber zu zahlen. Sie behauptete, dass der Kläger den von ihm behaupteten Einbruchdiebstahl nicht hinreichend bewiesen habe. Dieser Auffassung schlossen sich in der Folge sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht München an.

Diesen widersprach aber nun der Bundesgerichtshof (BGH). Das OLG habe die Anforderungen an die Darlegungen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt, befanden die Karlsruher Richter. „Er [der Versicherungsnehmer, Anm. der Redaktion] genügt seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.“ 

Zu diesem Mindestmaß gehören neben der Tatsache, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände unauffindbar waren, auch das Vorhandensein von Einbruchspuren. Nicht notwendig ist hingegen, dass die festgestellten Spuren stimmig in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

Sichtweise bestätigt

Der Versicherer und auch das OLG München hatten argumentiert, dass ein Sachverständiger das Fenster nur unter erheblicher Gewaltanwendung hatte öffnen können. Die dadurch entstandenen stärkeren Hebelspuren waren aber zuvor nicht vorhanden gewesen. Der Nachweis eines typischen Tatablaufs sei aber keine Voraussetzung für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls, hielt der Bundesgerichtshof entgegen.

Mit dem Urteil bestätigte der BGH auch seine Sichtweise aus vorherigen Urteilen (Az: IV ZR 171/13, Urteil vom 8. April 2015). Der Fall wurde von den Karlsruher Richtern zurück ans Oberlandesgericht München verwiesen.