Die Wohngebäudeversicherung und das explodierte Haus
Nicht jede Trennung zwischen einst Verliebten verläuft reibungslos. Wenn in der Beziehung zu viel Porzellan zerschlagen wurde, ist der Rosenkrieg unvermeidlich. Welche extremen Formen dieser annehmen kann, zeigt ein Urteil des OLG Hamm (Az: 20 U 270/19), bei dem zugleich die Eintrittspflicht der Wohngebäudeversicherung behandelt wurde.
Was war geschehen?
Für ein in Ostwestfalen wohnhaftes Paar war das Zusammenleben unmöglich geworden, die Trennung war beschlossene Sache. Zum gemeinsamen Besitzstand der beiden gehörte eine Immobilie, für das eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen worden war – sowohl der Mann als die Frau waren als Versicherungsnehmer eingetragen.
Im Rahmen der Trennung wollte die Frau besagte Immobilie verkaufen lassen – hiergegen verwehrte sich jedoch ihr ehemaliger Partner. Daraufhin stellte die Frau einen Antrag auf Teilungsversteigerung – hierbei handelt es sich um eine spezielle Form der Zwangsversteigerung, die angewendet wird, wenn sich die gemeinsamen Eigentümer über die weitere Verwendung ihrer Immobilie nicht einigen können.
Entsprechend wurde das Grundstück im Frühjahr 2015 unter Zwangsverwaltung gestellt. Die Trennung schien der Mann jedoch nicht überwinden zu können: Im November löste er in dem Gebäude eine Explosion aus, bei der die Immobilie erheblich beschädigt wurde.
Die Frau verlangte im Anschluss von ihrer Wohngebäudeversicherung, dass diese für den entstandenen Schaden einstehe. Dies lehnte die Versicherung jedoch ab und verwies auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 81 Abs. 1 VVG: Demnach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
Die Versicherungsnehmerin argumentierte hingegen, es könne nicht von der Versicherung eines gemeinsamen Interesses ausgegangen werden, da sie bereits zuvor einen Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung gestellt habe. Die Beendigung des Miteigentums sei lediglich daran gescheitert, dass ihr ehemaliger Partner sich der Verwertung widersetzt habe.
Nachdem das Landgericht Bielefeld die Klage der Frau abgelehnt hatte, befasste sich nun das OLG Hamm mit dem Fall.
Der Beschluss
Auch die Hammer Richter wiesen die Klage der Frau zurück. Zwar liege ein bedingungsgemäßer Schaden vor. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Partner der Versicherungsnehmerin führe jedoch zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung auch der Klägerin gegenüber. Der Umstand, dass zwischenzeitlich für das versicherte Gebäude die Zwangsverwaltung angeordnet worden war, ändert nichts daran, dass unverändert die Frau und ihr Partner Versicherungsnehmer waren.
Auch sei weiterhin von einem versicherten gemeinschaftlichen, gleichartigen und ungeteilten Interesse aller Versicherungsnehmer auszugehen. Dies liege auch vor, wenn in der Sachversicherung das Miteigentum mehrerer Versicherungsnehmer nach Bruchteilen versichert ist, da es sämtlichen Versicherungsnehmern um die Erhaltung der Sache insgesamt geht, stellte das Gericht fest. Zwar bestand bei der Frau die Ansicht, dass kein gemeinsames Interesse mit dem früheren Lebensgefährten mehr bestanden haben mag. Dieses subjektive Empfinden sei jedoch nicht maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, dass im Verhältnis zum Versicherer weiterhin das übereinstimmende Interesse an einem Erhalt der Sache insgesamt versichert sei.