Doppelverbeitragung: Benachteiligung von Direktversicherten gegenüber Riester-Sparern?
Über die Abschaffung der sogenannten Doppelverbeitragung wird weiter angeregt diskutiert. Viele Menschen erachten es als eine grobe Ungerechtigkeit, dass auf die Leistungen aus bAV-Direktversicherungen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, obwohl die Einzahlungen in der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Nettogehalt bestritten wurden.
Wenngleich die Umstände bei ihr etwas andere waren, wollte auch eine heute 66-jährige Frau die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Kapitalabfindungen aus ihren Direktversicherungen vermeiden. Aus den beiden, von ihrem Arbeitgeber finanzierten Verträgen hatte sie im Jahr 2013 insgesamt 57 678,34 Euro erhalten. Ihr gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherer, die Barmer, setzte daraufhin aufgrund der gesetzlichen Regelung den Beitrag in Höhe von 84,35 Euro für die Dauer von 120 Monaten fest.
Dagegen klagte die Frau. Sie argumentierte, dass Riester-Rentenversicherungen in der bAV seit dem 1. Januar 2018 durch das BRSG von der SV-Beitragspflicht befreit sind. Das sei ungerecht, da es sich bei der beitragspflichtigen Direktversicherung und den Riester-Verträgen um gleiche Formen der betrieblichen Altersversorgung handle. Ein Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen würde, würde nicht vorliegen.
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Mit ihrer Ansicht scheiterte die Frau jedoch von Instanz zu Instanz. Zunächst vor dem Sozialgericht Lüneburg (Az: S 16 KR 138/14), dann vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az: L 4 KR 590/16) und jüngst im April auch vor dem Bundessozialgericht (Az: B 12 KR 19/18 R).
Die dortigen Richter erklärten, dass durch die Maßnahmen des BRSG kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliege. Dabei verwies der Senat auch auf ein kürzlich gesprochenes Urteil in einem ähnlichen Verfahren. Weiter heißt es:
Die Betriebsrentenarten werden im Wesentlichen gleich behandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die "Riesterrenten" in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Soweit die betrieblichen "Riesterrenten" in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt werden, ist die Neuregelung als Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut gerechtfertigt.
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