Einer Frau wurde eines ihrer Fahrzeuge gestohlen. Als sie den Schaden aus der Teilkasko ersetzt haben wollte, verweigerte ihr Kfz-Versicherer die Leistung. Dies begründete er mit einem vorsätzlichen bis grob fahrlässigen Verhalten seiner Kundin.
Diese hatte angegeben, den Fahrzeugschein bewusst dauerhaft im Handschuhfach des Autos deponiert zu haben. Darin sah der Versicherer eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung, die ihn von der Leistung befreie. Das wollte die Frau nicht akzeptieren und klagte.
Mit Urteil vom 12. April 2019 schloss sich das Dresdner Oberlandesgericht ihrer Sichtweise an (Az.: 4 U 557/18). Zwar habe die Frau das Dokument bewusst in dem Wagen gelassen, woraus sich auch eine auf Vorsatz beruhende Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers hätte ergeben können. Allerdings nur dann, wenn das Belassen des Scheins im Fahrzeug die Entscheidung für einen Diebstahl begünstigen würde – beispielsweise wenn dieser gut sichtbar auf dem Fahrersitz liegen würde. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen.
Weiter heißt es im Urteil: „Auch eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit kommt insofern nicht in Betracht. Denn mag sich auch im Nachgang zu einem Diebstahl das In-den-Händen-halten des Kfz Scheins für den Dieb als vorteilhaft erweisen, so ist das Belassen des Kfz-Scheins im Auto in aller Regel nicht – und so auch hier nicht kausal für die Entwendung.“