Fehler beim Umdecken kommt Makler teuer zu stehen
Makler wissen: Auch bei der Umdeckung von Verträgen gelten für den freien Versicherungsvermittler die gleichen Pflichten wie beim Neuabschluss. Dennoch gehören Umdeckungen zu den fehleranfälligsten Tätigkeiten bei Maklern, schreibt der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis in der aktuellen Ausgabe seines Newsletters.
In diesem Zusammenhang weist er auf ein themenbezogenes Urteil des OLG Karlsruhe hin (Az: Az. 12 U 268/22), das dieses im März dieses Jahres erließ. Im vorliegenden Fall ging es um eine Versicherungsnehmerin, die ihre private Krankenvollversicherung wechseln wollte. Der von ihr hierfür aufgesuchte Makler vermittelte ihr einen neuen Anbieter.
Kundin nicht glücklich
Der neue Vertrag machte die Kundin aus zwei Gründen allerdings nicht glücklich. Zum einen stellte der Versicherer fest, dass die Kundin eine Vorerkrankung (Erkrankung an einem Barett-Ösophagus, Krankheit bei der die Schleimhaut der Speiseröhre betroffen ist) verschwiegen hatte. Eine Vertragsauflösung konnte nur mittels eines erheblichen Prämienrisikozuschlags von monatlich 190,63 Euro abgewendet werden. Zudem sah der neue Tarif weder die Zahlung von Krankenhaus- noch von Krankentagegeld vor. Die Kundin verlangte darum, dass der Makler bzw. dessen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zukünftig sowohl ihren Risikozuschlag als auch im gegebenen Fall Krankenhaustagegeld (50 Euro am Tag) bzw. Krankengeld (100 Euro am Tag) zahlen müsse. Schließlich habe der Makler es pflichtwidrig versäumt, sie über die Risiken des Wechsels aufzuklären. Ein Vorwurf, den der Makler zurückwies.
Vor Gericht stand also Aussage gegen Aussage. Doch sowohl die Vorinstanz, das Heidelberger Landgericht, sowie auch jetzt das OLG Karlsruhe urteilten zugunsten der Versicherungsnehmerin. Und zwar aus dem Grund, dass der Makler nicht ordnungsgemäß dokumentiert hatte.
Konkret verwies das Gericht auf die fehlende Absicherung gegen Arbeitsunfähigkeit durch Kranken(haus)tagegeld im neuen Vertrag. „Die Pflichten des Versicherungsmakler gehen weit“, führte das OLG in seinem Urteil aus. „Empfiehlt der Versicherungsmakler – wie hier – den Wechsel einer Personenversicherung, hat er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung zu schaffen“, führte das Gericht aus.
Strenger Kontrollmaßstab
Vergisst der Makler, einen solchen entscheidenden Hinweis zu dokumentieren, kommt es zur Beweislastumkehr: Nun oblag es dem Makler nachzuweisen, dass er den entscheidenden Hinweis – hier den Verzicht aufs Krankentagegeld – gegeben hat.
Die Richter sprachen der Klägerin einen umfassenden Ersatzanspruch zu – selbst für den Risikozuschlag, obwohl diesen die Versicherungsnehmerin mit ihren falschen Angaben mitverschuldet hatte. Aus Sicht von Michaelis ist dieser Einschluss „bemerkenswert“. Gelingt dieser Beweis nicht, muss davon ausgegangen werden, dass der Makler hier pflichtwidrig gehandelt habe, so das Gericht.
Unter Verwendung der sogenannten Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gingen die Richter davon aus, dass die Frau bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Leistungsunterschiede ihren Vertrag fortgeführt hätte. Zwar habe der Makler hier die Möglichkeit, einen Gegenbeweis anzubringen, schreibt Michaelis. Ein solcher sei in diesen Fällen aber so gut wie nie möglich.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Michaelis offenbart das Karlsruher Urteil nichts erschreckend Neues, illustriert jedoch eindrucksvoll, wie streng der richterliche Kontrollmaßstab in Maklerhaftungsfällen ist. „Aus Sicht des Versicherungsnehmers braucht es regelmäßig nur wenig, um erfolgreich gegen den eigenen Makler vorzugehen“, bemerkt Michaelis.
Was Makler beachten sollten
Maklern rät er, Umdeckungen mit derselben Sorgfalt wie Neuabschlüsse zu behandeln und den Wechselvorgang unter allen möglichen Gesichtspunkten zu beraten. Insbesondere der Vergleich der Leistungsbestandteile von Alt- und Neuvertrag sollte lückenlos dokumentiert werden, zumindest aber die Leistungsunterschiede.
Auch den Mailverkehr sowie anderweitige Korrespondenz rät Michaels zu archivieren. So könnte er unter Umständen doch den Beweis erbringen, sich keinerlei Pflichtverletzung schuldig gemacht zu haben.
Das Urteil ist auf der Seite der Kanzlei Michaelis nachlesbar.