Da staunte ein Makler nicht schlecht, der seit Jahren eine Courtagevereinbarung mit dem Versicherer hat: Die Gesellschaft informierte ihn, dass eine von ihm vermittelte Gebäude-Police bei Eigentumswechsel nicht in seinem Bestand bleibt oder nur dann, wenn er vom neuen Eigentümer eine Maklervollmacht vorlegt. Der Versicherer verwies auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Es sei erforderlich, mit dem neuen Eigentümer in Kontakt zu treten und sich ein Maklermandat unterschreiben zu lassen. Ist das richtig?
„Im Ergebnis hat der Versicherer recht“, heißt es dazu im WVM Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler. Doch bereits vor der DSGVO bestand diese Regelung. Der Eigentumswechsel beim Haus wirke sich auf die Gebäudeversicherung und das Maklermandat unterschiedlich aus: Die Police geht automatisch vom alten auf den neuen Hauseigentümer über (Paragraf 95 VVG). Nicht so das Maklermandat, weil es höchstpersönlich und an die Person des Auftraggebers geknüpft ist (procontra berichtete).
Courtage nur mit Vollmacht des neuen Eigentümers
Für den Anspruch des Altmaklers auf Betreuungscourtage bedeutet das: Der neue Eigentümer müsste eine neue Maklervollmacht erteilen. Tut er dies, muss der Makler die neue Vollmacht dem Versicherer vorlegen. Dann fließt die Courtage weiter und der Makler kann den neuen Kunden betreuen.
Beauftragt der neue Eigentümer den Makler nicht, „hängt das Schicksal der Courtage vom Inhalt der Courtagezusage ab“, sagt Rechtsanwalt Peter Loibl, der als Syndikusanwalt für den Maklerversicherer Volkswohl Bund Leben tätig ist. Üblich sei folgende Regelung in den Courtagezusagen der Versicherer: „Ein Makler hat so lange Anspruch auf Courtage, solange der Versicherungsvertrag besteht, der Versicherungsnehmer die Prämie zahlt und kein anderer Vermittler mit der Betreuung des Vertrags vom Kunden beauftragt wurde.“
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Enthält die Courtagezusage eine solche Regelung, fließt die Betreuungscourtage, solange kein anderer Vermittler vom neuen Eigentümer mit der Betreuung des Vertrags beauftragt wurde. „Der Wechsel des Versicherungsnehmers an sich lässt also zunächst die Courtage des Altmaklers nicht entfallen“, so Loibl. Falls der Käufer aber einen anderen Vermittler beauftragt, entfällt der Courtageanspruch. Zumeist gelten dann die Grundsätze zum Maklerwechsel bei ein-/mehrjährigen Verträgen und damit die Maklerusancen.
Was in den Usancen geregelt ist
Zum Verständnis: Die Usancen in der Sachversicherung haben sich als ungeschriebene Regeln und Handelsbrauch im Maklervertrieb über Jahrzehnte herausgebildet und waren 1988 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als Übersicht zusammengefasst worden. Dort steht klipp und klar: Der Alt-Vermittler „erhält die Courtage, mit der seine Verwaltungstätigkeit vergütet wird, bei Wegfall dieser Tätigkeit nicht mehr“.
Bei einjährigen Policen behält der Ursprungsvermittler die gesamte Vergütung bis zum Ablauf des Vertrages – also maximal noch ein Jahr, falls der neue Vermittler die Bestandsübertragung erst innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist der Police beantragt. Im Prinzip gilt dies bei Wechsel vom Handelsvertreter oder Makler zum neuen Makler in gleicher Weise. Bei Mehrjahresverträgen wird die Restcourtage des Altmaklers ab dem nächsten Versicherungsjahr bis zum regulären Kündigungstermin der Police überwiegend aufgeteilt, aus Vereinfachungsgründen zumeist als 50/50-Regelung.
Kein neues Maklermandat – kein Recht auf Einsicht
WVM macht auch auf das Datenschutzproblem aufmerksam: Betreut der Altmakler den Hauskäufer nicht mehr, weil der einen anderen Vermittler beauftragt hat, hat der Altmakler auch kein Recht auf Einsicht in den Vertrag. Denn dieses Recht gibt es nur mit Vollmacht durch den neuen Kunden (Paragraf 3 VVG). Für den Versicherer fehlt dann nicht nur die Maklervollmacht, sondern auch die datenschutzrechtliche Legitimation.
Der WVM Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler erscheint monatlich und kostet 16 Euro als gedruckte Ausgabe. Als kostenlosen Test kann man die neueste Ausgabe hier bestellen.
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