GKV: Wann die beitragsfreie Mitversicherung für den Ehepartner entfällt

Eine Frau sah sich mit der rückwirkenden Aufhebung ihrer Familienversicherung konfrontiert. Dagegen zog sie vor Gericht. Im Verfahren kamen dann allerdings Fakten auf den Tisch, die sie ihrer Krankenkasse verschwiegen hatte.

Author_image
12:02 Uhr | 15. Februar | 2019
Damit alle glücklich, zufrieden und krankenversichert sind, bedarf es in der Familienversicherung der Einhaltung einiger Regeln.

Damit alle glücklich, zufrieden und krankenversichert sind, bedarf es in der Familienversicherung der Einhaltung einiger Regeln. Bild: Pixabay

Es ist eines der größten Argumente der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegenüber der privaten Krankenversicherung (PKV): Die Möglichkeit zur beitragsfreien Mitversicherung (Familienversicherung) von Kindern und Ehepartner. Vor allem bei letzterem spielen aber die Einkommensverhältnisse eine entscheidende Rolle für den kostenlosen Schutz.

So auch im Fall einer 78-Jährigen. Sie hatte vor dem Düsseldorfer Sozialgericht (SG) gegen ihre Krankenkasse geklagt (Az: S 8 KR 412/16). Diese hatte ihr im Oktober 2015 die Beendigung der Familienversicherung mitgeteilt – rückwirkend zum 30.11.2010. Damit hätte die Frau die einkommensabhängigen monatlichen Beiträge ab dem 01.12.2010 zurückzahlen müssen.

Die Dame erklärte jedoch, dass sie keine eigenen Beiträge leisten müsse, da ihr Einkommen lediglich aus ihrer geringfügigen Beschäftigung bestehe, dass sie durch die Beschäftigung bei ihrem Ehemann beziehe. Die Bezüge hätten bei monatlich 325 Euro gelegen, die damalige Einkommensgrenze bei 365 Euro.

Verschwiegene Mieteinnahmen

Allerdings bezog die Begründung der Krankenkasse auch mit ein, dass die Frau mindestens in den Jahren von 2009 bis 2014 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Größenordnung von 20.339 Euro bis 29.935 EUR pro Jahr erhalten hatte. Alleine 2011 habe das monatliche Einkommen der Klägerin ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 1.536,58 Euro betragen. Diese Einkünfte hatte die Frau im Rahmen der Entscheidung über den Fortbestand der Familienversicherung aber nie angegeben.

Vor Gericht erklärte die Frau, dass sie zwar formal zu 50 Prozent Bruchteilseigentümerin an drei Immobilien sei. Tatsächlich würde sie daraus jedoch kein Einkommen beziehen, da ihr Ehemann alleiniger Gläubiger der Mietforderungen sei. Als Beweis hatte sie eine Bankbescheinigung vorgelegt, wonach das Konto für die Mietzahlungen allein auf ihren Mann lief. Des Weiteren argumentierte sie, dass die Zusammenveranlagung im Steuerrecht nicht gleichzeitig verbindlich für das Sozialversicherungsrecht sei.

Seite 1: Vermieterin oder geringfügig Beschäftigte?
Seite 2: Die Entscheidung

Das sahen die Richter am SG anders. Die Zurechnung der Eigentumsverhältnisse und die Bemessung der Beitragshöhe für die Sozialversicherung würden hier sehr wohl miteinander in Verbindung stehen. Die Klägerin dürfe hier nicht einfach „Rosinen-pickerei“ betreiben, heißt es im Urteil.

Und weiter: „Denn ansonsten bestünde für Versicherte, insbesondere für Ehepartner, die Möglichkeit, mit dem Überlassen von Mieteinnahmen aus eigenem Eigentum an den Ehepartner, eine kostenfreie Familienversicherung zulasten der Versichertengemeinschaft zu erwirken, ohne dass die betroffenen Familienmitglieder tatsächlich auf dieses Einkommen verzichten müssten.“

Die Klage der Frau wurde deshalb abgewiesen und die Entscheidung der Krankenkasse als rechtmäßig anerkannt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Seite 1: Vermieterin oder geringfügig Beschäftigte?
Seite 2: Die Entscheidung