Haarausfall: Welche Kosten trägt die Krankenkasse?

Weil ihre Krankenkasse nicht für ein teures Echthaarteil, sondern nur für eine Perücke bezahlen wollte, ging eine Frau vor Gericht. Über die medizinische Erforderlichkeit der Leistung musste schließlich das Landessozialgericht Celle-Bremen entscheiden.

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12:05 Uhr | 20. Mai | 2019
Kann eine Perücke eine Behinderung ausgleichen? Denn zu einer solchen kann Haarausfall führen.

Kann eine Perücke eine Behinderung ausgleichen? Denn zu einer solchen kann Haarausfall führen. Bild: Pixabay

Immer wieder wird ein sinkendes Leistungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kritisiert. Nicht umsonst ergänzen immer mehr Menschen ihren Schutz mit einer privaten Krankenzusatzversicherung. Teilweise zeigt sich aber auch, dass die Leistungsbeschränkungen der GKV vor Gericht keinen Bestand haben. So auch im vorliegenden Fall.

Eine 55-jährige Frau wollte von ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil für 1.290 Euro bezahlt bekommen. Die Frau litt an einer Schuppenflechte, die mehr und mehr zu kreisrundem Haarausfall führte. Ihre Krankenkasse war aber der Ansicht, dass der Höchstleistungsbetrag von 511 Euro für eine Versorgung ausreichend sei. Sie argumentierte, dass die Frau statt dem Echthaarteil auch eine Perücke tragen könne, da sie sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern im privaten Umfeld bewege. Deshalb sei eine Kunsthaarperücke zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbildes ausreichend, eine teurere Versorgung unwirtschaftlich.

Medizinisch erforderlich

Gegen diese Leistungsbeschränkung klagte die Frau – und erhielt Recht. Denn nach Auffassung der Richter am Landessozialgericht Celle-Bremen (LSG) ist ein partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu bewerten (Az.: L 4 KR 50/16).

Zwar müsse die Krankenkasse als Behinderungsausgleich nur eine Versorgung bieten, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lasse. Damit wäre eine Perücke ausreichend gewesen. Im Einzelfall könne jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein, so das Gericht. Ein solcher Fall würde hier vorliegen. Denn laut den Ausführungen des behandelnden Dermatologen wäre es nachteilig für die Gesundheit der Frau, die Schuppenflechte mit einer Kunsthaarperücke vollständig abzudecken.