Hausrat-Schadenbeispiele: Versichert oder nicht?

Trotz bestehender Hausrat-Police wird nicht jeder Schaden ersetzt. Immer wieder entscheiden komplexe Details über den Versicherungsschutz. Das verdeutlichen auch diese 5 Beispiel-Schadenfälle.

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14:04 Uhr | 16. April | 2020
Die Schadensangelegenheiten, in denen der Ombudsmann entscheiden muss, sind meistens keine Musterfälle. Dennoch stellt sich stets die Frage: Versichert oder nicht?

Die Schadensangelegenheiten, in denen der Ombudsmann entscheiden muss, sind meistens keine Musterfälle. Dennoch stellt sich stets die Frage: Versichert oder nicht? Bild: Pixabay

Die Sparte Hausratversicherung wirft für die Anbieter seit Jahren deutliche Gewinne ab. Dennoch haben einige Unternehmen mit schmelzenden Vertragsbeständen zu kämpfen. Das kann viele Gründe haben.

Bei der Entscheidung für einen Anbieterwechsel spielt bei manchen Kunden auch die Regulierungsbereitschaft des Versicherers eine Rolle. Immer wieder tun sich auch Fälle auf, in denen der Versicherer zunächst die Leistung ablehnt, nach einigem Intervenieren dann aber doch bezahlt. Mit solchen Fällen kennt sich der Versicherungsombudsmann bestens aus. Bis zu einem Betrag von 10.000 Euro darf er das Versicherungsunternehmen zur Leistung verpflichten, sofern er davon ausgeht, dass ein Rechtsstreit ebenfalls zur Deckungszusage geführt hätte. Darüber hinaus kann er bis zu einem Wert von 100.000 Euro eine Empfehlung zur Regulierung aussprechen.

Wie der Ombudsmann in komplexen Schadenkonstellationen entschieden hat, haben wir bereits für die folgenden Versicherungssparten beispielhaft zusammengestellt:

Wie die Schlichtungsstelle der Branche in Fragen der Hausratversicherung entschieden hat, zeigen die 5 Beispiele in der untenstehenden Bilderstrecke.

Hausrat-Schadenbeispiele: Hätten Sie genauso entschieden?

Nach einem Einbruch in seinem Haus vereinbarte der Eigentümer mit der Polizei, die Liste der entwendeten Gegenstände nachzureichen. Aufgrund des Chaos sei ihm das auf die Schnelle nicht möglich. Es vergingen drei Monate, bis er die Stehlgutliste an Versicherer und Polizei übergab. Der Versicherer sah in der weder unverzüglichen noch zeitnahen Übergabe der Liste gleich zwei grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, weshalb er die Leistung auf null Prozent kürzen wollte. Der Mann rechtfertigte sich so, dass er als Selbstständiger bislang keine Zeit für die Erstellung der Stehlgutliste gehabt habe. Dieses Argument wollte auch der Ombudsmann nicht gelten lassen. Eine Kürzung auf null Prozent sei aber nur in Ausnahmefällen angemessen. Da eine solche nicht vorliege, der Hausratversicherer aber nicht nachgeben wollte, verpflichtete der Ombudsmann ihn zur Erstattung in Höhe von 40 Prozent des Schadens. Bild: Pixabay